i sbekanntmach vom 24. März 1883,
albene der Postordnung vom 8. März 1879 betreffend.
Nachstehende „Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879“ werden in
Gemäßheit S. 50 des esetet über das Postwesen des Deutschen Neichs vom
28. Oktober 1871 (R.-G. l S. 347) hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
683.
Greiz, am 24. März "
Fürstlich Reuß--Pl. Landesregierung.
v. Geldern-Crispendorf
C. Perthes.
Verlin, 12. März 1883.
Abänderungen der Postordnung vom 3. März 1379.
Auf Grund der Vorschrift in §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen
Reichs vom 28. Oklober 1871 wird die Postordnung vom 6. März 1879 in folgenden
Punkten 160 räde
1. Im 8. 3, Seebeibr zu Packeten“ betrefsend, erhält der Absatz V
foltgende Fassun
Der an der Post Packetadresse befindliche Abschnitt kann zu schriftlichen oder
gedruckten K. Mittheilungen benutzt werden.
2. Im §F. 11, „Zur Postbeförderung bedingt nf Gegenstände“ betreffend,
erbält der Absatz III folgende Sassun
III. Zur Verwendung für Hand- Schihsbafrn stimute Zũndhũichen, Zündspiegel
und Mctallpatronrn (mit Pulver, Zündhut und Kugel besetzte Metallhülsen) müssen in
Kisten oder Zässer sest von außen und innen verpackt und als solche, sowohl auf der
Begleitadresse als auch auf der Sendung solbst, bezeichnet sein. Bei den Metallpatronen
müssen außerdem die Bleie mit den Metallhülsen so fest verbunden sein, daß ein Ablösen
der Kugel und Ausstreuen des Pulvers nicht stattfinden kann. Der Absender ist, wenn
er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger Entzündung entstandenen
Schaden haftbar.
3. Zwischen den 55. 11 und 12 tritt folgender neue Paragraph
hinzu:
1 Die Postverwaltung übernimmt es, dringende, zur Beförderung mit der
Post geeignete Packetsendungen, deren beschleunigte Uebermittelung mit Rücksicht auf die
Beschaffenheit des Inhalts besonders erwünscht ist, wie z. B. Sendungen mit Fischlaich
oder Fischbrut, mit lebenden Thieren oder mit frischen Blumen bez. Pflanzen, auf Ver-
langen der Absender mit den sich darbietenden schnellsten Postgelegenheiten nach dem
Bestimmungsorte zu befördern.