Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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6. Im 8. 16, „Postanweisungen“ betreffend, erhalten die Absäbe III und 
IV folgende Fassung: 
III Formulare zu Postanweisungen können durch alle Poslanstalten bezogen werden. 
Den Absendern ist nicht gestaltet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare zu Post- 
anweisungen poslmähig zu verwenden; es steht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung des Adreß- 
raumes und des Abschnitts der von der Post bezogenen Formulare ganz oder theilweise 
durch Druck bewirken zu lassen. 
IV Ungestempelle Formulare zu Postanweisungen werden in Mengen von min- 
destens 20 Stück zum Preise von 10 f#. für je 20 Stück verabfolgt. Für geftempelte 
Formulare zu Poslanweisungen wird nur der Betrag des Stempels erhoben. 
  
7. Der §. 17, „Telegraphische Postanweisungen“ betreffend, erhält folgende 
anderweite Fassung: 
1 Die Ueberweisung der auf Postanweisungen eingezahlten Beträge kann auf Ver- 
langen des Absenders durch Vermittelung des Telegraphen erfolgen, vorausgesetzt, daß 
zwischen der Postanstalt am Aufgabeorte und der Postanstalt am Bestimmungsorte oder 
doch auf einem Theile des Weges eine telegraphische Verbindung besteht. 
II Falls ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Auskertigung des 
Telegramms, miltels dessen die Ueberweisung erfolgt, der Poslanstalt des Aufgabeorts ob. 
Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung über das Geld 
bezügliche Miktheilungen zu machen, so muß er diese der Postanstalt am Aufgabeorte 
schristlich übergeben, welche sie in das abzulassende Telegramm mit aufnimmt. 
III Bei telegraphischen Postanweisungen, welche an Orten ohne Telegraphenanstalt 
zur Post gegeben werden, wird das Ueberweisungs-Telegramm von der Annahme-Post- 
anstalt mit der nächsten Postgelegenheit der am schnelislen zu erreichenden Reichs-Telegraphen- 
anstalt als Einschreibsendung portopflichtig zugeführt. 
IV Ist eine telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt 
nicht versehenen Poslorte (bg. nach dem Bestellbezirk desselben) gerichtet, so erfolgt die 
Weiterbeförderung des betreffenden Uebenweisungs-Telegramms von der letzten Telegraphen- 
anslalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt ebenfalls mit der nächsten Postgelegenheit als 
portopflichtige Einschreibsendung. 
V Der Aufgeber hat zu entrichten: 
1. die Poslanweisungsgebühr, 
2. die Gebühr für das Telegramm. 
Außerdem kommt zukreffendenfalls zur Erhebung: 
a) eine Gebühr von 25 Pf. für die Besorgung des Telegramms am Aufgabe- 
orte von der Pofl bis zur Telegraphenanstalt, wenn die Telegraphenanstalt 
sich nicht im Postgebäude mit befindet; 
b) das Porto und die Einschreibgebühr für die Bekörderung des Ueberweisungs- 
Telegramms zur nächsten Telegraphenanstalt, sofern am Aufgabeorte eine 
dem öffentlichen Berkehr dienende Telegraphenanstalt nicht vorhanden ist;
	        
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