e) das Porto uud die Einschreibgebũhr für die Beförderung des Ueberweisunga-
Telegramms von der letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt,
falls die telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphen=
anslalt nicht versehenen Postorte gerichtet ist;
) insofern die Anweisung nicht mit dem Vermerk postlagernd werichen ist, das
Eilbeslellgeld für die Bestellung am Bestimmungsort bz. für die Dese ziung
von der letzten Postanstalt nach dem Wohnorte des Eiysengene (§. 21).
ie Gebühren unter u und b sind stets vom Absender vorauszubezahlen; dagegen
bleibt es in zeel Belieben gestellt, ob er die Gebühren unter " und d ebenfalls voraus-
bezahlen oder deren Entrichtung dem Empfänger überlassen will.
VI Die Postanstalt dco Bestimmungsorts hat gleich nach Guwpfang. des Ueberweisunge-
Telegramms dasselbe dem Empsänger, ohne Unterschied, ob dieser im Orts- oder Land,
bestellbezirk wohnt, durch einen besonderen Boten zuzustellen. Die Auszahlung des ange-
wiesenen Betrages erfolgt gegen Rückgabe des mil der Quittung des berechtigten Empfängero
versehenen Ueberweisungs-Telegramms.
VII Die Telegraphenanstalten an solchen Orten, an denen eine Postanstalt besteht,
sind ermächtigt, in Vertreiung der Postanstall Beträge auf Postanweisungen, welche auf
telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern anzunehmen oder am
Bestimmungsorte auszuzahlen.
8. Im §. 19, „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen" betreffend,
5rTien folgende Aenderungen ein:
. Der 1. Saß im Absah XV erhält die Fasjung:
Wunsh der Auftraggeber, daß die Weiterfendung an eine zur Aufnahme des
Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest-
auf der Rückseite des Postauftragsformulars, ohne daß es der namenklichen Bezeichnung
einer solchen Person bedarf.
2. Der Absatz XVIII hat künftig zu lanten:
XVIII Formulare 5 Postaufträgen können durch die Postanstalten zum Frcse
von 5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden. Den Abjsendern ist nicht gestattet, für
eigene Rechnung hergeleste Formulare zu Pestaufträgen posltmäßig zu verwenden; es
steht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung der von der Post bezogenen Formulare zu Post-
aufträgen ganz oder theilweise durch Druck bewirken zu lassen.
9. 20, „Postaufträge zur Einholung von Wechselaccepten“ betreffend,
ist im 157 Ji zwischen dem 2. und 3. Sab folgender neue Sab einzu—
chalten
(4“ Den Absendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Sormulare zu
Postaufträgen postmäßig zu verwenden; es sleht ibnen jedoch frei, die Ansfüllung der
von der Post bezogenen Formulare zu Postaufträgen ganz oder theilweise durch Druck
bewirken zu lassen.