Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

Durch Eil- 
Sendungen. 
68. 
seitens der Post ist in diesem Falle unstatthaft. Die weitere Abwickelung der 
sut- bleibt vielmehr lediglich dem Absender und Empfänger überlassen. 
Die für Bücherpostsendungen mit Postauftrag bezahlten Beträge werden 
den a#bnsten mittels der beigefügten Postonnreisung übermitlelt, und zwar unter Berech- 
nung des tarifmäßigen Frankos für letztere. 
VI Für die auf Bücherpostsendungen eingezogenen Geldbeträge haftet die Postver- 
waltung wie für die auf ogtonweisungen ringhabiten Beträge. Eine weitergehende 
Gewähr insbesondere gegen Verlust und Beschädigung der Bücherpostsendungen selbst, 
sowie für rechtzeitige Vorzeigung, Vestelmg, Rücksendung r2c. wird nicht geleistet. Ist 
eine derartige Sendung unter Einschreibung eingeliefert worden, so wird für dieselbe in 
yleichem Umsange wie für Einschreibsendungen Gewähr geleistet. 
11. Der §. 21 erhält folgende Fassung: 
21. 
1 Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Empsänger besonders zugestellt 
Uend be= werden sollen, müssen in der Ausschrift einen Vermerk tragen, welcher unzweideutig das 
Verlangen ausdrückt, daß die Bestellung an den Empfänger sogleich nach der Ankunft 
durch besonderen Voien erfolgen soll (Eilbestellung). Diesem Zweck entsprechen folgende, 
vom Absender durch Unterstreichung besonders hervorzuhebende Vermerke: „durch Eilboten“, 
„durch besonderen Voten“, „besonders zu bestellen,“ „sofort 41n bestellen“. Bezeichmungen 
wie „cito, Fiseine dringond, eilig“ k. bleiben unberücksichtigt. 
I1 Im Falle der Vorausbezahlung des Votenlohns hat der Absender unter dem 
Vermerk 0r Eilbeten“ :-. hinzuzufügen: „Bote bezahlt“. Bei Packeten ist let- 
terer Vermerk auf der Sendung selbst zu wiederholen. 
II Bei Sendungen an Empfänger, die im Orts= oder im Candbeslellbezirk des 
Aufgabe-Postorts wohnen, ist die Eilbestellung ausgeschlossen; desgleichen bei Sendungen 
mit r——ne 
V Gewöähnliche und eingeschriebene Vriefsendungen (Briefe, Postkarten, Drucksachen, 
Mnarenlsle Nachnahmebriefe) werden den Eilboten slets mitgegeben. Dasselbe gilt 
von Postanweisungen uebsl den zugehörigen Geldbeträgen, sowie von Packelen ohne Werth- 
angabe bis zum Gewicht von 5 Kilogramm und von Sendungen mit Werthangabe bis 
zum Betrage von 400 Mark und bis zum Gewicht von 5 Kilogramm, soweit nicht zoll- 
amtliche Vorschriften entgegenstehen. Bei schwereren Packelen, sowie bei Sendungen mit 
höherer Werlhangabe erstreckt sich die Verpflichtung der Postverwaltung zur besonderen 
Bestellung in die Wohnung der Eupfänger nur auf die Packeladresse bez. den Abliese- 
rungsschein. Die oberste Postbehörde ist indeß berechtigt, die bezeichneten Gewichts- und 
Werthgrenzen allgemein oder für bestimmte Orte, dauernd oder vorübergehend zu er- 
weitern und die im Absatz V festgesetzten Gebühren entsprechend zu erhöhen; ebenso kann 
die Pestbehörde, soweit es sich um Werthsendungen und um n- henden, die 
Eilbeslellung für die Dauer der Nachtstunden beschränken. 
V Für die Eilbestellung von Postsendungen sind zu entrichten:
	        
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