Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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A. Im Falle der Borausbezahlung durch den Absender: 
a) bei Sendungen an Empfänger im Ortsbeslellbezirk der Post- 
anstalten, und zwar 
1. bei gewöhnlichen und bei eingeschriebenen Briefen, Postkarten, Druck- 
sachen und Waorenproben, sowie bei Nachnahmebriefen, Postanweis- 
ungen nebst den zugehörigen Beträgen, Briesen mit Werthangabe bis 
400 Mark einschließlich, Ablieferungsscheinen über Geldbriefe mit 
höherer Werthangabe und Packetadressen ohne die zugehörigen Packete: 
für jede Sendung 25 Pf.; 
2. bei Packeten ohne Werthangabe und mit Werthangabe bis zum Ein- 
zelbetrag von 400 Mark einschliehlich, in allen Fällen, in welchen 
die Sendungen selbst durch Eilboten bestellt werden, 40 P. für 
jedes Packet; 
b) bei Sendungen an Empfänger im Landbe stellbezirk der Be- 
stimmungs-Postanstalt, und zwar: 
1. bei allen unter à 1 genannten Gegenständen für jede Sendung 80 Pf.; 
2. bei Packeten ohne und mit Werthangabe: 
in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst durch Eilboten be- 
siellt werden sollen, für jedes Packet 1 Mark 20 Vf. 
B. Im Falle der Entrichtung des Botenlohns durch den Empfänger: 
bei allen Sendungen dic wirklich erwachsenden Botenkosten, mit der Maßgabe, daß bei 
Vestellung im Ortobestellbezirk in Ausaßz kommen, und zwar: 
1. bei den unter A a l genannten Gegenständen: 
für jeden Bestellgang mindestens 25 Pf.; 
2. bei den unter A n 2 genannten Packeten: 
für jedes bestellte Stück mindestens 40 f. 
VI In Zällen der gleichzeitigen Abtratung mehrerer Sendungen durch denselben 
Volen an deuselben Empsänger finden die vorstehenden Bestimmungen unter V# gleich- 
mäßige Anwendung mit der Einschränkung, daß für Gegenstände der unter V A1 
bezeichneten Art, welche gleichzeitig mit einer der bei V.A u 2 erwähnten Sendungen 
bestellt werden, Botenlohn überhaupt nicht in Ansah kommt. Werden im Uebrigen durch 
denselben Voten an denselben Empfäuger gleichzeitig solche Eilpostse ndungen 
abgetragen, für welche das Eilbestellgeld im Voraus bezahlt ist, und solche, bei welchen 
dies nicht der Fall ist: so ist vom Empfänger das erwachsende Botenlohn abzüglich der 
im Voraus bezahlten Beträge zu entrichten. Die für elwa gleichzeitig zur Abtragung 
belangende Telegramme im Voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei außer Betracht. 
VI Eine Beschränkung der Vorausbezahlung auf den Betrag für die Packet- 
adreise (25 oder 30 Mf.) ist bei Packeten vio 5 Kilogramm einschließlich nur dann zu. 
lässig, wenn die Packete an ihrem Bestimmungcort einer zoll. oder steueramtlichen Ve- 
handlung zu unterwersen sind; bei schwereren Packelen auch in dem Fall, wenn voraus- 
zusetzen ist, daß die Eilbestellung sich auf die Sendung selbst nicht erstrecken werde. Findel 
in Ausnahmefällen dann gleichwohl die Bestellung der Sendung selbst stalt, so sind vom 
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