Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

71 
3. Absatz VI erhält nachbezeichnete veränderte Fafsung: 
VI Für die van den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen eingesammelten 
porkopflichtigen Einschreibbriessendungen, sowie für Packete bis 2 1 kg einschließlich, Post- 
anweisungen und Briefe mit Werthangabe (Abs. III und IV) kommt, wenn diese Gegen- 
stände zur Weitersendung durch die Postanstalt des Amtsorts des Landbriefträgers 
nach ciner anderen Postanstalt bestimmt sind, außer dem Porto und den sonstigen Ge- 
bühren, eine Nebengebühr von 5 Pf., welche im Voraus entrichtet werden muß, zur Er- 
hebung. Gelangen Packele von höherem Genicn als 2½# kg zur Einsammlung, so ist 
unter denselben Vorausseungen eine Nebengebühr im Betang der für gleich schwere Packete 
festgesetzten sandbestellheoh (§5. 32 Abs. VII) zu entrichten. 
. Am Schluß tritt als neuer Absaß hinzu: 
VII iss bie von den Palelbestllen auf ihren Vestellungsfahrten eingesammelten 
gewöhnlichen Yackete (Abs. III) kommt außer dem Porto eine Nebengebühr in Höhe des 
im §. 32 Abf. III festgesetzten Bestellgeldes zur Erhebung, welche im Voraus zu ent- 
richten ist. 
13. Im §. 25, „Zeit der Eidlieferung betrefsent, ist als letzter Absaß Fol- 
gendes nachzutragen 
XI Bei denjenigen Voshenstalten und selbstständigen Telegraphenanstalten, welche 
von der Postbehörde hierzu besonders ermächtigt sind, dürfen Einschreibbrief sendungen 
4 solchen Postbeförderungögelegenheiten, wesche außerhalb oder kurz nach Beginn der für 
den Verkehr am Schalter bestimmten Dienststunden sich darbieten, auf Verlangen auch 
außerhalb der Dienststunden angenommen werden. Voraussetzung für die zu ertheilende 
Ermächtigung ist, daß zur Zeit der Einlieferung auch ohnehin ein Beamter oder mehrere 
Beamte bei der Verkehrsanstalt in Wahrnehmung von Dienstgeschäften anwesend sind. 
Für jeden Brief ist eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 M. im Voraus zu ent- 
richten. Bei Poslanstalten muß die Einlieferung bis spätestens eine halbe Stunde vor 
dem Abgange der Beförderungsgelegenheit, bei Telegraphenanstalten so zeitig erfolgen, daß 
die Briefe eine halbe Stunde vor dem Abgange der betreffenden Postbeförderungögelegen- 
heit der Ortspostanstalt überliesert werden können. Werden durch denfelben Absender 
mehr als drei Ginschreiebries eingeliefert, so kann eine Schlußzeit von einer Stunde in 
Anspruch genommen werden 
14. Im §. 32, „Bestellung“ betreffend, erhalten die Absätze IV und V fol. 
ihe· anderweite Fassung: 
V Hßür die Mestellung der Ne mit Werthangabe, der Packele mit Werthangabe 
und der Eiaschreilpachee im Ortsbestellbezirke werden erhoben: 
Briefe mit Werthangabe: 
¾“l bis zum Vetrage von 1500 Mark- . 5 M., 
b) im Belrage von mehr als 1500 und bis 3000 Mart7 . l0 Pf.; 
2. für Packete mit Werthangabe: 
die Säte für Briefe mit Werthangabe, wenn aber der Tarif für die Be- 
stellung der gewöhnlichen Packete höhere Sähe ergiebt, diese letzteren;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.