Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

Art. III. 
Zu den §§. 7 und 8. 
In jedem einzelnen Stadium des Besserungsverfahrens (Ermahnung u. s. w.) ist 
ein von dem Lehrer mit zu zrschreibemes Protokoll aufzunehmen. In demselben ist 
auch dasjenige zu bemerken, was der Lehrer zu seiner Entschuldigung vorbringt. Auch 
sind dem Protokoll die etwaigen schriftlichen glaubhaften Nachrichten beizusügen, welche für 
oder wider den Lehrer sprechen. 
Art. IV. 
Zu 8. 10. 
ie Frage, ob während des Strafverfahrens Suspension vom Amie zu verhängen 
sei, ist 4 nach erfolgter Mittheilung über die (Einleitung des ersteren in Erwägung 
zu ziehen. Sie ist — abgesehen von den im drittten Absatze des §. 10 gedachten Sällen — 
in der Regel dann zu versügen, wenn gleich von Anfang an starker Verdacht für die 
Schuld des Lehrers vorliegt oder das Verbrechen, welches den Gegenstand der Untesuchung 
bildel, an Schulkindern selbst verübt worden oder von der Art ist, daß sich die soforlige 
Fernhaltung des Lehrers von der Schule im Interesse der Schulkinder erforderlich wach 
Gegen den Beschluß der Oberschulbehörde, durch welchen die Suspension eines 
Lehrers vom Dienste verhängt worden ist, ist nach dem §. 10 vergl. mit §. 11 ein 
Rekurs nicht statthaft. 
zulr4 1½ 
u 8. 1 
Wird ein nach dem Gesetz anuarsn * ** nach Wiedererlangung der Anstellungs- 
fähigkeit aufs Neue angestellt, so kann derselbe von der Anstellungsbehörde ohne Weiteres 
wieder entlassen werden, wenn er auch nur in einen der bei a bis h in F. 7 gedachten 
Fehler verfällt, auch wenn dieser Umstand unter andern Verhällnissen nur die Ermahnung 
oder einen Vorhalt im Sinne des F§. 8 zur Folge haben würde. Die Wiederanstellung 
ist erst nach Eröffaung dieses Vorbehalts und ausdrücklicher Untenverfung des behrers 
unter denselben zu J welches von ihm zu unierschreiben ist, zu bewirken. (Vergl. 
den Absatz 4 in S. 4.) 
VI. 
ß oder Minderung der gerichtlichen Strafe im Gnadenwege bleiben ohne Ein- 
fluß auf * Dioziplinarverfahren. 
VII. 
Dem freiwilligen Rücktritt dea rsrin von seiner Stelle ist in der Regel nicht 
stallzugeben, wenn ein noch nicht zur Entscheidung gelangtes, mit Dienstentsehung oder 
Dienstentlassung bedrohles Dezwiinkrergehen vorgekommen ist. 
Art. VIII. 
Beauftragte Hülfslehrer und Vicare, welche wegen eines den Bestimmungen des 
Strafgesetzbuchs unlerliegenden Verbrechens durch rechtskräftiges gerichtliches Erkenntniß zu 
Zuchthausstrafe oder einer die Dauer von 5 Jahren übersleigenden Festungshaft verurtheilt 
oder denen die bürgerlichen Ehrenrechte unbeschränkt aberkannt worden sind, werden von 
der Oberschulbehörde aus der Liste der Candidaten gestrichen.
	        
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