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S. 5.
Der mündliche Theil der Gerichtsschreiberg eh ülfenprüsung (vgl. §. 4 der Ver-
ordnung vom 1. September 1879) ist beziehentlich nach Anleitung besonderer die Ge-
staltung der Prüfung regelnder Anweisung so einzurichten, daß er geeignet erscheint, zu
erforschen, ob der Prüfling sich in gewissem Maaße aus dem bäürgerlichen und dem
Straf-Rechte, aus den Vorschriften über das gerichtliche Verfahren, aus der Kostengesetz-
gebung und aus den Geschäftsanweisungen für die Gerichtöschreibereien beziehentlich sauch
für das Secrelariat der Staatsanwaltschaft solche Kenmtnisse angeeignet hat, wie
einer befriedigenden Erledigung der regelmäßigen Geschäfte eines Girschtschreitergehulfen
beziehentlich eines Hülfsbeamten auf dem staalsanwaltschaftlichen Bureau erfordert werden.
Der schriftliche Theil der Prüfung z4a beziehentlich in Gemäßheit etwa bestehender
besonderer anweisungen dahin zu richten, ob der Prüfling für die Aufnahme von Ge-
suchen zu Protokoll des Gerichteschreibers, su die Protokollführung bei gerichtlichen Ver-
handlungen und im Allgemeinen für die leichteren Zweige des Gerichtsschreiberdienstes,
insbesondere für den Registraturdienst sowie für die Anferligung einfacherer Kostenberech-
nungen eine hinlängliche Fähigkeit envorben hat.
8. 6.
Für die Gerichtsschreibergehülsenprüfung wird ebenfalls eine Kommission gebildet.
Sie besteht aus dem Staatsanwalte am Fürstlichen Landgerichte und zwei von Fürstlicher
Laudesregierung durch Vermittelung des vandgerichtspräsidenten zu bestimmenden richter-
lichen Beamten.
Die Kommission tritt nach regierungsseitiger Anordnung auf Einladung des Land-
örrichtepräsidenten zusammen.
Auch in Bezug auf die Gerichtsschreibergehülsenprüfung gilt die Vorschrift, daß
nur, wer den Schristchen Theil derselben genügend bestanden hat, zur Ablegung des münd-
lichen Theilo gelassen wird, daß rücksichtlich dieser die Oeffentlichkeil ausgeschlossen ist, daß
die schriftlichen arbeiten unter Aufsicht eines Beamten gefertigt werden, daß über die
Frage, ob die Prüfung bestanden sei, von der Kommission durch Mehrheitsbeschluß ent-
schieden wird, daß das Zeugniß über das Ergebniß einer bestandenen Prüfung auf Grund
bezüglichen Verichtes der Prüfungskommission vom Landgerichtspräsidenten auczufertigen
ist und daß der Prüfling, welcher nicht bestanden hat, nach Zurücklegung eines weiteren
Vorbereitungodienstes durch Anordnung Fürstlicher Landesregierung zu einer nochmaligen
Prüfung zugelassen werden kann.
S. 7.
Nach dem Gesammtergebnisse einer bestandenen Prüfung, sowohl der für das
Gerichtsschreiberamt als derjenigen für den Gerichtsschreibergehülfendienst, ist durch Stimmen.
mehrheit von der Prisungokommision seslzustellen, ob die Prüfung vausreichend“, ob sie
egut“ oder „audgezeichnel“ bestan
Der festgestellte 3 nn dem Verichte über das Prüfungsergebniß ein-
zufügen.