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Der Diensteid, mittelst dessen die in den Vorbereitungodiensl für den höheren
Juflizdienst des Fürstenthums Tretenden nach §F. 1 des Gesetzes vom 16. April 1879,
und die als Anwärter für den Gerichtsschreiber- oder Gerichtsschreibergehülfendienst Zuge-
lassenen nach §. 1 dieser Verordnung für ihre Dienstobliegenheiten verpflichtet werden,
hat als ein solcher Diensteid zu gelten, wie er in Abs. 3 des angezogenen §. 8 der Re-
gierungsverordnung vom I. September 1879 zur Voraussetzung der Zulassung zur einst-
weiligen Wahrnehmung von Gerichtsschreibergeschäften genommen ist.
S. 11.
Insoweit es sich um die Vereidung solcher Personen, welche, ohne Gerichtsschreiber
oder Gerichtsschreibergehülfen zu sein, mit der Wahrnehmung. von Gerichtsschreibergeschäften
befaßt werden sollen, für ihre bezüglichen Obliegenheiten in Fällen handelt, welche durch
die Vorschriften dieser Verordnung oder durch die Regierungs-Verordnung vom 1. Sep-
tember 1879 nicht getroffen werden, wird — unbeschadet der dem Untersuchungsrichter
nach F. 185 der Strafprozeßordnung zustehenden Befugniß — die Frage über die Au-
ordnung, Modalität und Vornahme dieser eidlichen Verpflichtung durch allgemeine oder
besondere Anweisungen Hürstlicher Landesregierung geregelt.
Greiz, den 20. April 1883.
Furstic, Neuftes. #ndeeegierung.
Geldern-Crispend
C. l
Druckfehlerberichtigung.
In der Gesebsammlung für das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie für das Jahr
1883 mußgo es
7 3. 7 v. o. statt „§. 6" heißen „§S. 7
„ ½% Z. 15 v. u. statt „einer oder aen Betheiligte= heißen dein Be-
theiligter oder mehrere Interessenten"
„ 25 3. 6 v. u. sind zwischen den Worten „Vertreters“ und „(bei“ die
Worte einzuschalten „eines solchen"