Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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jedenfalls — auch insoweit eine Uebertragung fraglicher Befugniß in obenerwähnter 
Weise nicht stattgehabt hat — bei der für den Bezirk, innerhalb dessen dieselbe vorge- 
nommen werden soll, zuständigen Polizeibehörde (Landrathsamt, Gemeindevorstand einer 
Stadt) anzubringen und von dieser Vehörde auf dem Berichtswege Fürstlicher Landes- 
regierung vorzulegen. 
8. 8. 
Ueber die erfolgte Erlaubniß-Ertheilung ist den darum Nachsuchenden eine schrift- 
liche Bescheinigung mit der Unterschrift und dem Siegel der ausfertigenden Behörde kosten- 
frei auuustel en. 
Diese Goscheinigung müssen die Kollektanten während der Dauer des Sammel- 
geschaͤftes bei sich führen 
. 4. 
Zuwiderhandlungen gegen das im *. 1 ausgedrückte Verbot werden, insoweit die 
bezüglichen Handlungen nicht einer anderen beslehenden Strafvorschrift unterfallen, mit 
Geldstrafe 4½ 150 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen, Zuwiderhandlungen gegen die 
in 7rn ieäm F. 3 enthaltene Bestimmung mit Ordnungsstrasen von 1 bis 20 Mark 
geahndet. 
Sämmlliche Sralfelder. gleßen zur Landeskasse. 
Greiz, den 10. Mai 
Fürstlich Reuß-Pl. Landeeregierung. 
Faber. 
C. Perthes. 
  
28. Regierungs-Bekanntmachung vom 1. Juni 1883, 
die Nachrichtsertheilung von der Einleitung und dem Ausfalle strafrecht- 
licher Untersuchungen an gewisse Behörden und Schulleitungen betreffend. 
Nachdem die Regierungs-Verordnung vom 4. Maärz 1873, betreffend die von 
den Gerichten über die Einleitung und den Ausfall strafrechllicher Untersuchungen zu 
machenden Mittheilungen, und verschiedene auf dieselbe Bezug nehmende Anordnungen 
Fürstlicher Landesregierung in Folge veränderter Verhältnisse theils unanwendbar, theils 
der Abänderung und Erläuterung bedürftig geworden sind, ergehen an die im Nach- 
stehenden gedachten Justizbehörden die folgenden Anweisungen: 
In den zur Zuständigkeit der Strafkammer des Fürstlichen Landgerichtes Greiz 
und des Schwurgerichtes beim gemeinschaftlichen Landgerichte zu Gera gehörigen Straf- 
sachen sind durch den Staatbanwalt am Fürstlichen Landgerichte Greiz bczehentlich die 
Staatsanwaltschaft am Sitze des gemeinschaftlichen Schwurgerichtes zu Gera, in den zur 
Zuständigkeit der Amtsgerichte und Schöffengerichte gehörigen Strafsachen duch . Amts- 
richter mit Nachricht zu versehen:
	        
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