1. die
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2. das
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Fürstliche Landesregierung
u) von der rechtskräftigen, von dem Verluste der Orden und Ehrenzeichen be-
hleiteten Verurtheilung der im HBürstenthume wohnhaften Inhaber von
Orden und anderen Ehrenzeichen als Fürstlich Reußischer der Aelteren Linie,
beziehentlich unter Einlieferung der im Einzelfalle eingehobenen Orden,
Ehrenzeichen, Denkmünzen u. s. w
von dem Ausfalle jeder ünh sschn die wegen eines Münzverbrechens
oder Münzvergehens (S§. 146 bis 152 des Reichsstrafgesepbuches) statt-
gefunden hat, eventuell unter Einlieferung eingezogener Falsifikate u. s. w.,
von allen berichlisen in Rechtskraft übergegangenen Entscheidungen, welche
auf Grund von 5. 4, 5, 34 bis 40 des Patentgeseyes vom 25. Mai
1877 ergangen sind, durch abschriftliche Mittheilung der Urtheile und von
den nicht zur Rechtskraft gelangten Urtheilen der Gerichte dann, wenn
auher dem Falle eintretender reichsgerichtlicher Entscheidung das der Ent-
scheidung lezter Instanz zu Grunde liegende Verhältniß aus derselben nicht
oder nicht vollständig zu entnehmen ist,
von den Fällen, in welchen die rechtskräftige Verurtheilung einer Person
auf Grund von F. 22 des Reichsgesehes vom 21. Oktober 1878 wider
die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie durch die hier-
ländischen Gerichte erfolgt ist, alsbald nach Eintritt der Rechtskraft der be-
düglichen Entscheidung unter Vorlegung der betreffenden Akten,
) von allen Fällen, in denen wider jugemdliche Personen nach der Vorschrift
des §. 56 des Strafgesecbuches durch richterliches Urtheil auf Unterbringung
des zngsschnldigten in eine Erziehungs= oder Besserungsanstalt erkannt
worden
in alrn“ rsichungen in weschen wegen Verbrechen oder Vergehen
rechtskräftig auf Strase erkannt wird, gegen Staatsangehörige des Kaiser-
reiches Brasilien, der Königreiche Ilalien, Spanien und Belgien, des Groß-
herzogthumes Luremburg und der Schweiz unter Beifügung der Urtheils-
formel mit Benühung des anliegenden Musters,
(vgl. die Auslieserungsverträge des Deutschen Reiches mit Brasilien vom
17. September 1877 Art. 17, mit Italien vom 31. Oklober 1871 Art. 15,
mit Spanien vom 2. Mai 1878 Art. 16, mit Belgien vom 24. De-
* 1874 Art. 16, mit Luxemburg vom 9. März 1676 Art. 16,
t der Schweiz vom 24. Jannar 1674 Art. 15),
zunlche Gcheime Fabinet
der gegen einen im Besitze eines Fürstlich Reußischen der Aelteren Linie Ehrenkrenzes
oder sonstigen Ehrenzeichens befindlichen Angeschuldigten ergangenen rechtskräftigen Ver-
urtkheilung, welche den Verlust der Ehrenzeichen zur Folge hat, die solchenfalls, da nöthig,
im Vollstreckungswege von dem Verurtheilien einzuziehen und an das Fürstliche Geheime
Kabinet abz
uliefern sind
3. die mächswongesette hierländische Dienst= beziehentlich Aussichtsbehörde einer im un-
mittelbaren oder mitlelbaren Dienste des Staates, der Kirche, im 0%. oder
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