Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

Kirche, im Hof- oder Kammerdienste, im Gemeindedienste, in einem öffentlichen 
Lehramte, in einem anderen öffentlichen Amte mit Einschluß des Notariates oder 
im Dienste der Königlich Sächsischen Staats-Eisenbahnverwaltung stehenden, im 
Sürstenthume wohnhaften Person 
in den wegen Verbrechen oder Vergehen der lehteren eingeleitelen 
Untersuchungen 
von der Erhebung der öffentlichen Klage, von dem auf Eröffnung oder Nichteröffnung 
des Hauptverfahrens lautenden Gerichtsbeschlusse, von einer ekwaigen Verhaftung des An- 
gelchuddigten und dessen Entlassung aus der Haft ,sowie von dem Ausfalle der Unter- 
suchung und zwar jedenfalls unter Zustellung einer Urtheilsabschrift, wenn die vorgesetzte 
Dienst- e Aufsichtsbehörde eine staatliche oder kirchliche ist, unter sofortiger berichtlicher 
Vorlegung des Urtheils mit den Akten und einer Angabe darüber, ob die Staatsanwalt- 
schaft die Benühung eines Rechtomittels in Aussicht genommen habe oder hiervon abzu- 
stehen gedenke, 
bei Uebertretungen, 
von der rechtskräftigen Verurtheilung des Angeklagte 
4. außer der vorgesetzten Dienst- und nn die Fürslice utbeer 
boch besonders in der unter Ziffer 3 gedachten Weise, wenn sich die 
geleitete Untersuchung gegen einen SSede htenç richtet, bessen nächswonge 
setzte Dienst 9— Aussichtsbchörde eine andere Behörde ist, als Fürstliche 
Landesregierm 
ebenso das züsüüe Consisiorium noch besonders in der unter Ziffer 3 gedachten 
Weise, wenn die eingeleitete Untersuchung sich gegen einen hierländischen Kan- 
didaten des geistlichen oder ded Lehramtes oder gegen einen an einer öffent- 
lichen Vehraustalt im Fürstenthume angestellten oder beschäftigten Lehrer richtet; 
der Civilvorsitzende der Ersatztommission desjenigen Aushebungobezirkes, in welchem 
ein militärpflichtiger oder im Laufe der zateschwa das militärpflichtige Alter 
erreichender Angeschuldigter gestellungspflichtig 
von der Erhebung der öffentlichen Klage, ferner von W endlichen Ausfalle einer solchen 
sowie überhaupt jeder Untersuchung, welche mit der rechtskräftigen Verurtheilung eines 
solchen Angeschuldigten endigt, minder nicht von der Vollstreckung oder dem Erlaß be- 
ziehentlich der Verwandelung der erkannten Strafe, endlich von der Vollstreckung der etwa 
verwandelten Strafe; 
7. das Landwewrbeziels- Commando, in dessen Controle ein der Espbreserre erster 
Klasse oder dem Beurlaubtenstande angehörender Angeschuldigter 
von der Erhebung der öffentlichen Klage, von dem endlichen Ausfalle ir nlersuchung 
(und zwar unter Uebersendung einer Abschrift der Urtheilsformel auf Verlangen des Com- 
mandos oder wenn auf Zuchthausstrafe oder Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt 
worden ist) sowie — dafern der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für eine den Zeit- 
raum von 3 Jahren nicht übersteigende Dauer ausgesprochen ist — von dem Tage, mit 
welchem die Preihetelirae verbüßl oder erlassen ist, 
und überdies, 
wenn ein O#sigker des Beurlaubten standes wegen eines Verbrechens oder Vergehens 
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