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zur Untersuchung gezogen ist, von der Eröffnung des Hauptverfahrens unter kurzer An-
er Veranlassung, von dem Ausfalle der bezüglichen Untersuchung durch alsbald
nach der Verkündung des Urtheiles zu bewirkende Mittheilung einer Abschrift der Urtheils-
formel und einer Notiz darüber, ob die Slaatsanwaltschaft ein Rechtsmittel eingewendet
oder davon Abstand genommen hat, endlich von jeder Verhaftung oder Wiederentlassung
eines Offizers des Beurlaubtenstandes im Laufe einer eingeleiteten Untersuchung;
3. das Kriegsministerium, in dessen Verwaltungsbereich ein Offizier des Beurlaubten-
standes in Controle steht,
wenn gegen denselben auf zeitigen Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder auf eine
7*m Strafe rechtskräftig erkannt ist, durch Mittheilung einer beglaubigten Abschrift des
rtheils
9. die Militärbehörde, welche einen Civilversorgungsschein für einen Militäranwärter
ausgestellt hat,
wenn die gegen den betreffenden Militäranwärter eingeleitete gerichtliche Untersuchung zu
einem rechtskräftigen Erkenninisse führt, welches auf die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Aemter oder auf eine Strafe lautet, welche die dauernde oder zeitige Unfähig-
keit zur Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechlswegen zur Folge hat und zwar unter
Mittheilung der Urtheilsformel und der Uebersendung des schon bei der Eröffnung der
gerichtlichen Untersuchung zu den Akten einzuziehenden Civilversorgungoscheines, der andern-
falls der Behörde zuzuführen ist, bei welcher der Militäranwärter angestellt oder be-
schaͤftigt ist;
(5. 25 der Gruadsätze für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen re.
in der Vekanntmachung des Reichskanzlerg vom 25. März 1882.
10. die Poligeibehörde des innerhalb der deutschen Bundesstaaten gelegenen Wohnsihes,
und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, des innerhalb derselben befindlichen leten
Aufenthaltsortes des wegen eines im Reichsstrafgesebbuche mit Strafe bedrohten
erbrechens oder Vergehens Verurtheilten
von der Person ded letzteren, dem Verbrechen oder Vergehen, wegen dessen, von den
Paragraphen des Strasgesetbucches, auf Grund deren die Verurtheilung erfolgle, von der
erkannten Haupl- und elwaigen Rebeustrafe, von dem Tage der Eröffnung, sowie —
weun auf Zuchthaus, auf Verlust der bürgerlichen Ehreurechle, auf Unfähigkeit zur Be-
kleidung öffentlicher Aemter oder auf den Verlust innegehabter öffentlicher Aemter erkannt
wurde — von dem Tage der Rechtskraft des Urtheiles, dem Jeitpunkte der erfolgten
Verbüßung oder der Wirksamkeit eines etwaigen Erlasses beziehentlich einer etwaigen Ver-
wardiung der Hauptstrafe;
das Fürstliche Londrachsamt. als Landespolizeibehörde
a) von dem auf die Zulässigkeit von Polizeiaussicht (§§. 38. 39 des Reichs-
strafgesetzbuches) oder auf Ueberweisung an die Landespolizeibehörde (§. 362
des Reichsstrafgesetzbuches) oder nach §. 22 des Reichsgesetes wider die
gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie auf Aufemhalkobe-
schränkung lautenden Erkenntnisse, von dem Tage des Antrites der Strafe
und von der Anstalt, in welcher die lehtere verbüßt wi
5) überdies in allen Fällen, in denen eine rechtskräftige gesne Verurtheilung