Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

auf Grund der in den §§. 17 bis mit 23 oder 25 des Reichsgesetzes vom 
21. Oktober 1878 wider die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sogial- 
demokratie enthaltenen Strafvorschriften erfolgt, unter abschriftlicher Mit- 
theilung des Urtheiles oder unter Aktenvorlegung; 
12. der Vorsitzende des Landesausschusses 
über den Ausfall von gerichtlichen Untersuchungen, eingeleitet wider Personen, welche mit 
den in den 55. 30, 32, 33, 34 und 36 der Bundeogewerbeordnung bezeichneten Ge- 
nehmigungen und beziehentlich Bestallungen versehen sind, insofern durch das Ergebniß 
der Untersuchung beziehentlich Veruriheilung dargethan erscheint, daß dem Angeschuldigten 
diejenigen persönlichen Eigenschaften mangeln, welche nach den gedachten Paragraphen 
der Bundesgewerbeordnung alo nothwendige Voraussehung der zulässigen Ertheilung der 
in Vetracht kommenden Genehmigung resp. Bestallung anzusehen sind oder wenn wider 
Personen gedachter Kategorieen auf Grund von H. 23 des Reichsgeseyes vom 21. Oktober 
1878 wider die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokralie auf Untersagung 
ihres Gewerbes erkannt ist; 
13. das Fürslliche Lanhraltomn beziehenllich die Gemeindevorstände der Städie, so oft 
die gerichtliche Verurtheilung einer im Zuständigkeitsbegirke der betreffenden 
Polizeibehörde wee oder aufhältlichen Person wegen einer der in F. 361 
No. 3 bis 8 gedachten Fälle erfolgt und die Rechtskraft des Urtheils einge- 
treten ist, 
von der bezüglichen rechtekräftigen Derurtheilung und dem Erfolge der Strafverbüßung 
beziehentlich dem elwa eingelretenen Straferla 
14. die zur Verwaltung der betreffenden — oder Zösle bestellten Bchörden 
von der ergangenen Entscheidung in 1 Zoll- und Stenerkontraventionssachen, welche 
zur gerichtlichen Untersuchung gelangt sind, und zwar sofort nach der erfolgten Verkün- 
dung des Urtheils durch Mittheilung beglaubigter Abschrift der Urtheilsformel; 
15. die Lokalschuliuspektion 
von der gerichtlichen Verurtheilung von Schulkindern zu Strafen, sowie von der erfolgten 
Erstattung von Anzeigen, welche gegen Schulkinder wegen strabarer Haudlungen gerichtet 
sind, auch wenn die Beschuldigten zufolge der Vorschrift in 5§. 55 und 56 des Straf- 
gesehbuches nicht strasrechtlich verfolgt werden können oder freigesprochen werden müssen; 
16. der Leiler (Direktor, Rektor, erste oder einzige Lehrer) einer im Fürstenthume 
besichenden öffentlichen Schule oder höheren Lehrauslalt 
von der bevorstehenden Vorladung oder Vorführung von Schülern derselben zu straf- 
richterlichen Verhandlungen oder zur Verbüßung von Freiheitstrafen; 
17. das dd.mp —— 
wenn es sich nach F. 5 Nechstrafgeirheuches um die Frage der Zulässigkeit der 
Unterbringung eines aessnss in eine Erziehungo und Besserungsanstalt handelt, behufs 
Herbeiführung bezüglichen, eventuell der Gemeindebehörde und der bofalschuiafpeton zu 
eröffnenden Beschlufses (ogl. Gesetz vom 27. Dezember 1876, Ges.-S- 
18. dasjenige Amtsgericht, bei welchem eine Person im * * Schöffen 
sleht, wider die eine chlokraftige die Befähigung zu diesem Amte benehmende
	        
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