auf Grund der in den §§. 17 bis mit 23 oder 25 des Reichsgesetzes vom
21. Oktober 1878 wider die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sogial-
demokratie enthaltenen Strafvorschriften erfolgt, unter abschriftlicher Mit-
theilung des Urtheiles oder unter Aktenvorlegung;
12. der Vorsitzende des Landesausschusses
über den Ausfall von gerichtlichen Untersuchungen, eingeleitet wider Personen, welche mit
den in den 55. 30, 32, 33, 34 und 36 der Bundeogewerbeordnung bezeichneten Ge-
nehmigungen und beziehentlich Bestallungen versehen sind, insofern durch das Ergebniß
der Untersuchung beziehentlich Veruriheilung dargethan erscheint, daß dem Angeschuldigten
diejenigen persönlichen Eigenschaften mangeln, welche nach den gedachten Paragraphen
der Bundesgewerbeordnung alo nothwendige Voraussehung der zulässigen Ertheilung der
in Vetracht kommenden Genehmigung resp. Bestallung anzusehen sind oder wenn wider
Personen gedachter Kategorieen auf Grund von H. 23 des Reichsgeseyes vom 21. Oktober
1878 wider die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokralie auf Untersagung
ihres Gewerbes erkannt ist;
13. das Fürslliche Lanhraltomn beziehenllich die Gemeindevorstände der Städie, so oft
die gerichtliche Verurtheilung einer im Zuständigkeitsbegirke der betreffenden
Polizeibehörde wee oder aufhältlichen Person wegen einer der in F. 361
No. 3 bis 8 gedachten Fälle erfolgt und die Rechtskraft des Urtheils einge-
treten ist,
von der bezüglichen rechtekräftigen Derurtheilung und dem Erfolge der Strafverbüßung
beziehentlich dem elwa eingelretenen Straferla
14. die zur Verwaltung der betreffenden — oder Zösle bestellten Bchörden
von der ergangenen Entscheidung in 1 Zoll- und Stenerkontraventionssachen, welche
zur gerichtlichen Untersuchung gelangt sind, und zwar sofort nach der erfolgten Verkün-
dung des Urtheils durch Mittheilung beglaubigter Abschrift der Urtheilsformel;
15. die Lokalschuliuspektion
von der gerichtlichen Verurtheilung von Schulkindern zu Strafen, sowie von der erfolgten
Erstattung von Anzeigen, welche gegen Schulkinder wegen strabarer Haudlungen gerichtet
sind, auch wenn die Beschuldigten zufolge der Vorschrift in 5§. 55 und 56 des Straf-
gesehbuches nicht strasrechtlich verfolgt werden können oder freigesprochen werden müssen;
16. der Leiler (Direktor, Rektor, erste oder einzige Lehrer) einer im Fürstenthume
besichenden öffentlichen Schule oder höheren Lehrauslalt
von der bevorstehenden Vorladung oder Vorführung von Schülern derselben zu straf-
richterlichen Verhandlungen oder zur Verbüßung von Freiheitstrafen;
17. das dd.mp ——
wenn es sich nach F. 5 Nechstrafgeirheuches um die Frage der Zulässigkeit der
Unterbringung eines aessnss in eine Erziehungo und Besserungsanstalt handelt, behufs
Herbeiführung bezüglichen, eventuell der Gemeindebehörde und der bofalschuiafpeton zu
eröffnenden Beschlufses (ogl. Gesetz vom 27. Dezember 1876, Ges.-S-
18. dasjenige Amtsgericht, bei welchem eine Person im * * Schöffen
sleht, wider die eine chlokraftige die Befähigung zu diesem Amte benehmende