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vom 3. Juli 1879, dergestalt jedoch, daß die anzudrohenden Geldftrafen das an den
angezogenen Stellen des Reichsgesetzes ausgedrückte Höchstmaaß derselben nicht übersteigen
dürfen und deren Umwandlung in Hast unzulässig ist.
S. 5
Wenn auf Reguisition der h% ntefrf (vgl. §5. 103 bis 106 mit
§. 101 des Reichsgesetzes) oder der Vorstände der Betriebs- (Sabrik.) Krankenkassen
(ogl. S. 78 Ziffer 2 und §F. 80 mit §. 101 des Reichsgesetzes) oder nach Maßgabe
des §. 5 dieser Verordnung verhängte Geldstrafen beigetrieben werden, was slets durch
die nach §F. 2 dieser Verordnung örtlich zuständigen Behörden als Volstrrgungsbeherden
zu geschehen hat, regelt ssh das bezügliche Verfahren nach den §5. 3.
des Landesgesetzes vom 2. Juli 1879 beziehentlich unter W Frrceschcchull
des in §. 9 Abs. 2 und 3 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1879 Vorgeschriebenen.
Für die aus §. 49 Abs. 3 und aus anderen Stellen des Reichögesetzes sich er-
gebenden Fälle, in denen Requisitionen an die Landesbehörden vorkommen können, bleiben,
soweit nöthig, Bestimmungen vorbehalten.
Wegen der Bezugsberechtigung betreffs der in §. 11 Abs. 3, §. 35 Abf. 2
und 8. 82 Abs. 2 des Reichsgesetzes bezeichneten Geldstrasen greift bis auf Weiteres
die Vorschrift im letzten Absatze von S. 17 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1879 Mlatz.
Greiz, den 4. August 1884.
Fürstl. Reuß-Pl. Landesregierung.
i. V. Weidinger.
C. Perthes.
31. Negierungs-Bekanntmachung vom 5. August 1884,
die Straßenstrecke in der Richtung von Zeulenroda nach Pausa bis an die
Königlich Sächsische Grenze betreffend.
In Folge Höchster Ermächtigung Soronissimi ist der Straßenstrecke von Zeulen-
roda in der Richtung nach Pausa bis an die Königlich Sächsische Landesgrenze die Qua-
lität eines egen I. Klasse (Landstraße) vom 15. bufenden Monats ab entzogen worden.
andurch unter Bezugnahme auf F. 3 der Landesherrlichen Verord-
nung vom 2. - 1856, die Hemsellng nd Erhaltung der öffentlichen Wege be-
treffend, mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung von
Ihaussecgel für die bezeichnete Wegestrecke vom 15. laufenden Monats ab nicht weiter
stattfindet.
Greiz, am 5. August 1884.
Fürftlich Reuß-Pl. Laudesregierung.
Faber.
C. Perthes.