Gesctzsammlung
für
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
11.
(Ansgegeben am 9. September 1884.)
32. Regierungsverordnung vom 6. September 1884,
die Ausführung des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbreche-
rischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen betreffend.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird auf Grund des §. 2 des Reichs-
geseves vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch
von Sprengstoffen zur Ansführung desselben, beziehentlich in Abänderung der Regierungs-
verordnung vom 17. September 1879 hiemit Folgendes verordnet:
. 1.
Wer vom 11. September dieses Jahres an Sprengsloffe herzuslellen, zu verkreiben,
in seinen Besitz zu nehmen oder aus dem Ausland einzuführen beabsichtigt, hat vor Aus-
lührung dieser Absicht die — nach 8. 4 des obgedachten Reichsgesebes nur in widerruf-
licher Weise zu erkheilende — Genehmigung des Landrathsamtes dazu einzuholen.
Wa# deshalbige Gesuch muß schriftlich eingereicht werden und die Namen und
Sorlen der betreffenden Sprengstoffe, sowie die Angabe der größten Gewichtmenge, bis
zu welcher die oleichzeitige Lagerung beziehenklich Verwendung der Spreugstoffe beabsichtigt
wird, ebenso auch die Bezeichnung des Orles enthalten, wo die Herstellung, Cagerung
oder Verwendung stattfinden soll.
Dem Landrathbamte steht auch der Widerruf der Genehmigung zu.
8. 2.
Personen, welche am 11. September dieses Jahres sich bereits im Besitze von
Sprengstoffen besinden, oder bis zu diesem Tage sich bereits mit der Herstellung oder
dem Vertriebe von Sprengstoffen gewerbsmäßiig beschäftigt haben, baben spätestens bis
zum 20. September dieses Jahres die polizeiliche Genehmigung nach Maßgabe der Be-
slimmung in §. 1 nachzusuchen.
3. : »
Wer sich mit der Herstellung oder dem Vertriebe von Sprengstoffen befaßt, hat
vom 11. September dieses Jahres ab. für jedes Sprengstofflager ein Regisler nach dem
unter A beigefügten Formulare zu führen und am letzten Tage jeden Monals oder,
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