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Londarmenverbaudsdirektar nach Ziffer II dieser Bekanntmachung zu liefernden Nach-
weisungen unmittelbar überreicht.
Von dem Hürstlichen Rechnungsbüreau, welchem die Zusammenstellung des Materials
überkragen ist, werden die gedachlen Aufsichtsbehörden und nach Befinden die betreffenden
Gemeindevorstände und sonstigen Verwalter der öffentlichen Armenpflege unmilttelbar von
denjenigen Mängeln unterrichtet werden, die bei der writeren Bearbeitung des gedachten
Materials sich etwa noch bemerklich machen. Diese Mängel sind dann im Wege bezüg-
licher directer Mittheilung an das Fürslliche Rechnungsbüreau mit thunlichster Dschleanne=
ung abgustellen.
Greiz, den 4. November 1884. 4%
Fürflich Neuß . Landesregierung.
aber.
C. Verthes.
Statistik
der öffentlichen Armenpflege im Fürstenthum Reuß Aelterer Linie
für das Kalenderjahr 1685.
Anuleitfung
zur Ausfüllung der Erhebungsformulare.
A. Alaemeines
Oeffentliche Ancaurierstltunn
Alo öffentliche Armenunterstütung gilt jede seitens eines Orts= oder hgandarmen-
verbandes gewährte daerwde oder vorũbergehende, ein- oder mehrwalige oder außer-
rrdeniche Unterstütung, möge sie beste eet in baarem Gelde oder Naturalien (Wohnung,
Kleldung, bebenémikteln, zte l bese ien), in Armenkrankenpslege oder Armenbegräbniß,
in Unterbriugung in einem Armenhause oder einer sonstigen Austalt oder bei Privatper-
sonen, in unentgeltlicher Verpflegung in einem Kranken-, Waisen. Versorgungs- oder
Armenarbeitshause odir in unentgeltlicher reiheweiser Verpflegung bei i.h
Die Unterbringung in einer Anstalt oder bei Privatpersonen, sowie die reiheweise Ver-
pflegung gilt auch dann als Armenunterstützung, wenn die betreffende Person durch eigene
hig und Arbeik zu ihrem Unterhalt beiträgt, oder ihr Arbeitsverdienst die für sie
aufgewendeten RKosten übersteigt. Nicht minder gelten diejenigen Beihülsen als Armen-
unterstützung, welche ganz oder theilweise zurückerstaltet worden sind, sofern sie nicht aus-
drücklich als Vorschüsse gewährt wurden. Aus welchen Mitteln die Armenverbände die
Kosten der Armenunterftähung bestreiten, ob aus Armensteuern, Gemeindegeldern, Sub-
seriptionen, Stiflungen u. s. w., ist für die Zwecke dieser Stalistik gleichgültig.