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Kinder, welche nicht mit dem Familienhaupte zusammenleben, werden
bei dem Familienhaupte nicht äblt.
Begzieht sich die Unterstützung nur auf ein Familienglied (z. B. Armenkranken-
pflege oder Armenbegräbniß für ein Kind), so ist — sofern die Unterstützung nicht in einer
Anstalt verabreicht wird, vergl. a — doch das Familienhaupt als selbstunterstützt anzu-
sehen; und es sind außer dem betreffenden Familienglied alle in der Familie lebenden An-
gebörigen (Ebefrauen und noch nicht 14 Jahr alten Kinder und Kindeskinder) als mit-
unterstützt zu verzeichnen.
Erhält eine Person eine Beihülfe zur Unterhaltung ihrer unerwachsenen Kinder
und Kindeskinder, so ist jene Person als selbstunterstützt und die Kinder oder Kindeskinder
sind als mitunterslutzt zu betrachten. Diejenigen Personen dagegen, welche eine Veihülfe
für zu verpflegende eigene erwachsene Kinder oder fremde Personen (Kinder oder Er-
wachsene) beziehen, werden nicht gczählt, sondern die erwachsenen Kinder oder
fremden Personen sind als selbstunterstüzt anzusetzen.
Eine verstorbene alleinstehende mit Armenbegräbniß versehene Person oder ein ver-
storbencs mit Armenbegräbniß versehenes Familienhaupt gilt noch als selbstunterstützt.
Ist eine Familie oder einzelne Person während der Abwesenheit des Ernährers
(in Folge von Haft, Gefängniß, Militärdienst, Auswanderung r2c.) der Ammenpflege an-
beimgefallen, so ist nicht der abwesende Ernährer, sondern sein Vertreter in der Familie
bezw. die einzelne Person als selbstunterstüczt zu betrachten.
In Zweifelfällen ist die Frage, wer als selbstunterstützt und welche Personen
als mitunterslützt in Ansatz zu bringen seien, falls die Unterstützung schon vor dem 1.
Januar 1885 gewährt wurde, nach dem Verhältniß am 1. Januar 1885, falls die Unter-
stüzung aber erst nach dem 1. Jannar 1885 gewährt wurde, nach dem Verhältniß zur
Zeit der Unterstützung event. der ersten Unterstützung zu beurtheilen.
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Ursachen der Unlerslützungsbedürftigkeil (Frage 6 der Zählkarle).
(68 ist darauf zu achten, daß die Unterstützten nach der ursprünglichen, wirklichen
Ursache der Unterstützungobedürftigkeit eingetragen werden. Wenn z. B. Jemand in Folge
einer Krankheit arbeitslos und deshalb unterstützungsbedürftig geworden ist, so ist die
„Krankheit", nicht aber die Arbeitslosigkeit als Ursache anzusehen. Wenn eine Frau ihre
zahlreichen Kinder in Folge des Todes ihres Mannes nicht zu ernähren vermag, so ist
der „Tod des Ernährers“, nicht aber große Kinderzahl anzusetzen. Bei Witlwen und
Waisen ist genau nachzuforschen, ob die Unterstützungsbedürftigkeit nicht etwa von dem
Tode des Ernährers durch Unfall herrührt; ebenso ist bei körperlichen oder geistigen Ge-
brechen oder bei Krankheit nachzuforschen, ob nicht Unfall die Ursache davon ist, und be-
jahenden Falls Tod bezw. Verletzung „durch Unfall“ als Ursache anzuschreiben. Besonders
ist auch darauf zu achten, daß unter „andere bestimmte Ursachen“ (Frage 6 lit m der
Zählkarte) nicht Fälle verzeichnrt werden, bei welchen Armuth, Mangel an Subflstenz-
milteln und dergl. als Ursachen angegeben sind. Solche Angaben sind nicht zulässig; viel-
mehr würde die Ursache der Armuth, des Mangels an Subsistenzmitteln nachzuweisen sein.