Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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Kinder, welche nicht mit dem Familienhaupte zusammenleben, werden 
bei dem Familienhaupte nicht äblt. 
Begzieht sich die Unterstützung nur auf ein Familienglied (z. B. Armenkranken- 
pflege oder Armenbegräbniß für ein Kind), so ist — sofern die Unterstützung nicht in einer 
Anstalt verabreicht wird, vergl. a — doch das Familienhaupt als selbstunterstützt anzu- 
sehen; und es sind außer dem betreffenden Familienglied alle in der Familie lebenden An- 
gebörigen (Ebefrauen und noch nicht 14 Jahr alten Kinder und Kindeskinder) als mit- 
unterstützt zu verzeichnen. 
Erhält eine Person eine Beihülfe zur Unterhaltung ihrer unerwachsenen Kinder 
und Kindeskinder, so ist jene Person als selbstunterstützt und die Kinder oder Kindeskinder 
sind als mitunterslutzt zu betrachten. Diejenigen Personen dagegen, welche eine Veihülfe 
für zu verpflegende eigene erwachsene Kinder oder fremde Personen (Kinder oder Er- 
wachsene) beziehen, werden nicht gczählt, sondern die erwachsenen Kinder oder 
fremden Personen sind als selbstunterstüzt anzusetzen. 
Eine verstorbene alleinstehende mit Armenbegräbniß versehene Person oder ein ver- 
storbencs mit Armenbegräbniß versehenes Familienhaupt gilt noch als selbstunterstützt. 
Ist eine Familie oder einzelne Person während der Abwesenheit des Ernährers 
(in Folge von Haft, Gefängniß, Militärdienst, Auswanderung r2c.) der Ammenpflege an- 
beimgefallen, so ist nicht der abwesende Ernährer, sondern sein Vertreter in der Familie 
bezw. die einzelne Person als selbstunterstüczt zu betrachten. 
In Zweifelfällen ist die Frage, wer als selbstunterstützt und welche Personen 
als mitunterslützt in Ansatz zu bringen seien, falls die Unterstützung schon vor dem 1. 
Januar 1885 gewährt wurde, nach dem Verhältniß am 1. Januar 1885, falls die Unter- 
stüzung aber erst nach dem 1. Jannar 1885 gewährt wurde, nach dem Verhältniß zur 
Zeit der Unterstützung event. der ersten Unterstützung zu beurtheilen. 
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Ursachen der Unlerslützungsbedürftigkeil (Frage 6 der Zählkarle). 
(68 ist darauf zu achten, daß die Unterstützten nach der ursprünglichen, wirklichen 
Ursache der Unterstützungobedürftigkeit eingetragen werden. Wenn z. B. Jemand in Folge 
einer Krankheit arbeitslos und deshalb unterstützungsbedürftig geworden ist, so ist die 
„Krankheit", nicht aber die Arbeitslosigkeit als Ursache anzusehen. Wenn eine Frau ihre 
zahlreichen Kinder in Folge des Todes ihres Mannes nicht zu ernähren vermag, so ist 
der „Tod des Ernährers“, nicht aber große Kinderzahl anzusetzen. Bei Witlwen und 
Waisen ist genau nachzuforschen, ob die Unterstützungsbedürftigkeit nicht etwa von dem 
Tode des Ernährers durch Unfall herrührt; ebenso ist bei körperlichen oder geistigen Ge- 
brechen oder bei Krankheit nachzuforschen, ob nicht Unfall die Ursache davon ist, und be- 
jahenden Falls Tod bezw. Verletzung „durch Unfall“ als Ursache anzuschreiben. Besonders 
ist auch darauf zu achten, daß unter „andere bestimmte Ursachen“ (Frage 6 lit m der 
Zählkarte) nicht Fälle verzeichnrt werden, bei welchen Armuth, Mangel an Subflstenz- 
milteln und dergl. als Ursachen angegeben sind. Solche Angaben sind nicht zulässig; viel- 
mehr würde die Ursache der Armuth, des Mangels an Subsistenzmitteln nachzuweisen sein.
	        
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