38. Regierungs-Verordnung vom 17. December 1884, das Ver-
fahren zur Verhütung der Verbreitung ansteckender Krankheiten in Lehr= und
Kinbeihemahranstulten sowie in Kindergarten betreffend.
Mit Serenissimi Höchster Genehmigung und im Einverständnisse mit Fürstlichem
Consistorium wird, unter Bezugnahme auf die Destehenden landesrechtlichen Bestimmungen
über die Anzeigepflicht bei gewissen ansteckenden Krankheiten und die darin den örtlichen
Polizeiverwaltungen (Gemeindevorständen) auferlegte Verpflichtung der Abgabe der über
die Anzeige solcher Krankheiten auszuferligenden Meldekarten an die Leiter von Schulen
und anderen Unterrichts-Anstalten, sowie an die Vorsteherinnen von Kinderbewahr-Anstalten
und Kindergärten, zu thunlichster Verhütung der Verbreitung ansteckender Krankheiten
unter den die betreffende Schule oder Anstalt besuchenden Kindern oder jugendlichen
Personen das in Nachstehendem näher angegebene Verfahren zur Vorschrift gemacht:
5. 1.
Sobald bei der Leitung einer höheren behranstalt, Schule, Kinderbewahranstalt
oder eines Kindergartens (dem Direktor, ersten oder einzigen Lehrer, der Vussteherin) vie
Nachricht von der Erkrankung oder dem an den Masern erfolgten Tode eines Kindes, d
der betreffenden Anstalt oder Schule angehört oder mit welchem Geschwister oder W—
jugendliche Personen einen Hausstand theilen, welche die betreffende Anstalt oder Schule
besuchen, an einer der in den folgenden Paragraphen bezeichneten ansteckenden Krankheiten
eintrifft, gleichviel ob dies durch boltzeiiche Meldekarte oder durch mündliche Anzeige der
Eltern, Angehörigen oder Pfleger des erkrankten oder gestorbenen Kindes geschieht, ¾
von der bezüglichen Anstalts- oder Shulesun die erhaltene Meldung von dem Krank-
heits= bez. Todesfalle nach Maßgabe der in diesem Bezuge bestehenden Verschriften (Gur
Zeit der Bestimmungen der deshalb zu vergleichenden Verordnung vom 16. Dez. 1884)
vor Allem zu der in fraglichem Betreffe zu haltenden Liste zu vermerken und dann ohne
Verzug an den Bezirksphysikus weiter zu geben.
. 2.
Enthält die polizeiliche Meldekarte den Fall der Erkrankung eines Schülers oder
überhaupt eines Kindes unter 14 drhre en an
der Gholer
dem Not oder
so hat der Schulleiter die Geschwister des erkrankten Kindes sowie die mit demselben in
einem Hause wohnhaften Personen, soweit sie die seiner Leilung unterstehende Schulan-
stalt besuchen, raschmöglichst aus dieser zu entfernen und bei der Uebersendung der Melde-
karte an den Bezirksphysikus die Anweisung desselben darüber einzuholen, zu welcher Zeit
die Rückkehr der entfernten Schüler beziehentlich eines Theils derselben in die betreffende
Lehranstalt zulässig ist. Der hierauf ergehenden Anordnung des Bezirksphysikus ist allenk-
halben nachzugehen.