Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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zeige an die örtliche Schulleitung, sowie an die Leiter der außer der Vollsschule an einem 
Orte bestehenden Lehranftalten, ebenso auch an die Vorsteberinnen. etwa am Orte vor- 
handener Kinderbewahranftalten und nderhrten zu richten 
Wäre ein als von einer der unter *5. 4 und 5 vorstehends gedachten anstecken- 
den Krankheiten ergriffen gemeldeter Schüler gleichwohl noch in der Schule befindlich, 
worauf die Schulleitung steis ihr Augenmerk zu richten hat, so ist der betreffende Schüler 
jedenfalls alsbald aus der Schule zu entfernen, im Uebrigen aber den unter §H. 4 und 5 
gegebenen Vorschriften ebenfalls nachzugehen. 
Erfolgt die Benachrichtigung von der Erkrankung oder vom Tode eines Schülers 
oder einer Schülerin an einer der unter 88. 2, 3, 4 und 5 vorstehend bezeichneten Krank- 
heiten an die Schulleitung (Schuldirektor, ersten i einzigen Lehrer) nicht durch polizei- 
liche Meldekarke, sondern durch Anzeige der Eltern, sonstigen Angehörigen oder 1 
des erkrankten oder gestorbenen Kindes, so ist ebenfalls nach den unter §5. 
ausgestellten Vorschriften, soweit dieselben solchenfalls siungemäße Anwendung sinn 
verfahren. 
5. B. 
Ist der Schulleitung bekannt, daß mit einem als von einer ansteckenden Krankheit 
(§§. 2—5) ergriffen oder an einer solchen gestorben gemeldeten Kinde andere jugendliche 
Personen einen Haussland theilen, die nicht dessen Geschwister sind, aber eine Schule 
(Lehranstalt) des betreffenden Orte besuchen, so ist in Rücksicht derselben vas gleiche Ver- 
fahren zu beobachten, wie es vorslehends unter den §. 2 bis 5 und resp. 7 bezüglich 
der Geschwister eines erkrankten Kindes bestimmt isl. 
Werden die von einer der vorstehends unter 88. 2 bis 5 bezeichneten ansteckenden 
Krankheiten bosallenen schulpflichtigen Kinder oder sonstigen Schüler von einem approbirten 
Arzte bebandelt, so sind sie auf Beibringung eines von demselben ausgestellten Gesund- 
heitsattestes (vergl. §. 4 Abs. 1) zur Schule wieder zuzulassen. 
In jedem Falle sind die Eltern und sonstigen Erzieher eines von einer der in 
den 88. 2 bis 5 dieser Verordnung bezeichueten Krankheiten befallenen Kindes, wenn 
dies eine Schule besucht, oder auch, wenn dies nicht der Fall, dafern Geschwister desselben 
oder andere einen Hausstand mit dem erkrankten Kinde theilende junge Leute eine Schule 
oder sonstige Lehranstalt beziehentlich eine Kinderbewahranstalt oder einen Kindergarten 
des betreffenden Orts besuchen, verpflichtet, die völlige Wiederherstellung des von der 
Krankheit ergriffen gewesenen Kindes sowie die Unbedenklichkeit der Wiederzulassung der 
Geschwister deffelben oder der sonstigen in einem Hausstande mit demselben befindlichen 
jungen Leute zu der Lehranstolt, in welcher sie Unterricht haben, beziehentlich zu der Kin- 
derbewahranslalt oder dem Kindergarten, die resp. den sie besuchen, der bezüglichen Schul- 
leitung oder im letztern Falle der ntlt vorsteher durch ärzlliches Zeugniß nachzuweissen. 
Umfassendere Beschränkungen des Hnbeusen wie die unter §§. 2 bis 5 vor- 
heschriebenen, aus Anlaß der Verbreitung außer und in der Schule auftretender anstecken-
	        
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