Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

40. Patent vom 5. Dezember 1884, 
die im Jahre 1885 zu entrichtenden Landesabgaben betreffend. 
Höchstlandesherrlicher Entschließung zufolge soll mit bierzu erklärter Zustimmung 
des Landtags im Jahre 1885 die nach der Verordnung vom 30. December 1870 in 
Gemäßheit der Gesetze vom 9. Mai 1857 und 26. Februar 1875 zu erhebende allgemeine 
Grundsteuer mit 46 16 BPennigen Reichswährung von der Steuereinheit erhoben werden. 
Bezüglich der übrigen Abgaben bewendet es, soweit hieran nicht durch Gesetz etwas 
geändert wird, bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen. 
Indem dies zur Nachachtung für Steuerpflichtige, Hebestellen und Einnehmer zur 
allgemeinen Kenntniß gebracht wird, werden für die an den 4 ersten Terminen mit 
1 Pfennig, am fünften Termine mit * 10 Pig. von jeder Steuereinheit zu entrichtende 
Grundsteuer folgende Termine festgesetzt: 
der 16. Februar, 
der 15. Mai, 
der 15. Juli, 
der 15. September und 
der 16. November. 
Dabei wird bemerkt, daß bei Entrichtung des V. Grundsteuertermine Beträge 
unter ½ Pfennig wegfallen, Beträge von und über 12 Pfennig für einen vollen Pfennig 
gerechnet werden, sowie daß die erforderliche Information der Ortssteuereinnehmer wegen 
Erhebung des V. Termins durch das Fürstliche Ratasterbureau erfolgen wird. 
Die Ausschreibung der Termine für die Einkommensteuer bleibt z. Zt. noch vor- 
behalten. 
Greiz, am 5. Dezember 1884. 
Fürstl. Reuß-Plauische Lundesregierung. 
v. Geldern-Crispendorf. 
i. V 4 
C. Perthes. 
  
AL. Weiterer Nachtrag vom 16. Dezember 1884 
zur Verordnung vom 7. Juli 1878, die Ausführung des Fischereigesetzes 
vom 2. Juli 1878 betreffend. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer 
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c. 
haben Uns bewogen gefunden, im Einverständniß und im gemeinsamen Vorgehen mit 
den übrigen bei der Fischerei in der Saale betheiligten Thüringischen Regierungen unter 
Abänderung der Bestimmungen in §. F. 5. 6. 7 der Verordnung vom 7. Juli 1878,
	        
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