Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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waltungssachen gekroffen worden ist, demzufolge gegen diesseitige Zusicherung vollstäudiger 
Reciprocit 
l. 
die Bezirkssteuereinnahmen und die mit der Verwaltungsvollstreckungebefugniß usge · 
statteten Gemeindebehörden im Königreiche Sachsen durch das Königlich Sächsische Finanz= 
Ministerium Anweisung dahin erhalten haben, daß sie den an sie gelangenden, auf Bei- 
treibung von Staatsabgaben gerichteten Requisitionen von Behörden des Fürstenthums 
Reuß Aelterer Linie ohne Weiteres nachzugehen haben, während 
die dem Ressort des Königlich Sächsischen Ministeriums des Innern angehörigen, mit 
Vollstreckungsbesugnissen in Verwaltungssachen versehenen Behörden erster Instauz ange- 
wiesen sind, innerhalb des Kreises ihrer Zuständigkeit nach Maßgabe der über die Zwangs- 
vollstreckung in Verwaltungssachen im Königreiche Sachsen geltenden allgemeinen Be- 
stimmungen den auf Beitreibung rückständiger Geld= und sonstiger Leistungen in Verwal- 
tungssachen, sowie auf Vollstreckung rechtskräftiger, von den dazu zuständigen Verwallungs- 
behörden des Hürstenthums erlassener Strafverfügungen gerichteten Requisitionen hier- 
ländischer Behörden insoweit ohne Weiteres zu entsprechen, als nicht gesetzliche Bestinnnungen 
entgegenstehen oder sonst im einzelnen Falle besondere Bedenken obwalten, wird die 
hiermit zur Kenntniß der hierländischen Behörden und Verwaltungen öffentlicher Kassen 
sowie aller sonst Betheiligten ebenso gebracht, wie 
III. 
daß das Fürstliche Landrathsamt, sowie die Gemeindevorstände der Stärdte Greiz und 
Zeulenroda Seiten der unterzeichneten Fürstlichen Landesregierung die Anweisung erhalten 
haben, von jetzt ab den Reguisitionen Königlich Sächsischer Behörden auf Leistung der 
Rechtshülfe in Verwaltungssachen in dem sich nach den vorstehends unter Ziffer 1 und Il 
ausgedrückten Anordnungen der genannten Königlich Sächsischen Ministerien bestimmenden 
Umfange innerhalb des Bereichs ihrer örtlichen Zuständigkeit in Gemäßheit der über die 
Zwangsvollstreckung in Verwaltungssachen bestehenden landesrechtlichen Vorschriften (vergl. 
§§. 1 und 2 des Gesetzes vom 3. Januar 1883) und der den einzelnen Behörden er- 
theillen besonderen Jseutibonn und zwar insoweit ohne weitere bezügliche Vorfrage bei 
Fürstlicher Landesregierung zu entsprechen, als nicht der Berücksichtigung der Nequisition 
— hierländische gesetzliche Bestimmungen oder besondere Bedenken entgegen- 
ehen. 
IV. 
Im Allgemeinen wird in Gemäßheit der mit den belheiligten Königlich Sächsischen 
Ministerien in diesem Betreffe erzielten Einigung von den beiderseitigen Vollstreckungs- 
behörden der Grundsah befolgt werden, daß die CEntscheidung siber Einwendungen gegen 
den im Vollstreckungsverfahren verfolgten Anspruch selbst und die Zulässigkeit der Verfügung 
rer reguirirenden, über Einwendungen gegen das Vollstreckungsverfahren aber der regui- 
rirten Behörde beziehentlich deren Oberbehörden zufallen, soweit nicht rücksichtlich der 
Zwangsvollstreckung in Forderungen oder andere nntbr- oder in das unbeweg- 
liche Vermögen nach Maßgabe der in diesem Punkte übereinstimmenden Königlich Sächsi- 
schen und hierländischen Gesetzgebung die Zuständigkeit der Gerichte Plah greift. 
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