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waltungssachen gekroffen worden ist, demzufolge gegen diesseitige Zusicherung vollstäudiger
Reciprocit
l.
die Bezirkssteuereinnahmen und die mit der Verwaltungsvollstreckungebefugniß usge ·
statteten Gemeindebehörden im Königreiche Sachsen durch das Königlich Sächsische Finanz=
Ministerium Anweisung dahin erhalten haben, daß sie den an sie gelangenden, auf Bei-
treibung von Staatsabgaben gerichteten Requisitionen von Behörden des Fürstenthums
Reuß Aelterer Linie ohne Weiteres nachzugehen haben, während
die dem Ressort des Königlich Sächsischen Ministeriums des Innern angehörigen, mit
Vollstreckungsbesugnissen in Verwaltungssachen versehenen Behörden erster Instauz ange-
wiesen sind, innerhalb des Kreises ihrer Zuständigkeit nach Maßgabe der über die Zwangs-
vollstreckung in Verwaltungssachen im Königreiche Sachsen geltenden allgemeinen Be-
stimmungen den auf Beitreibung rückständiger Geld= und sonstiger Leistungen in Verwal-
tungssachen, sowie auf Vollstreckung rechtskräftiger, von den dazu zuständigen Verwallungs-
behörden des Hürstenthums erlassener Strafverfügungen gerichteten Requisitionen hier-
ländischer Behörden insoweit ohne Weiteres zu entsprechen, als nicht gesetzliche Bestinnnungen
entgegenstehen oder sonst im einzelnen Falle besondere Bedenken obwalten, wird die
hiermit zur Kenntniß der hierländischen Behörden und Verwaltungen öffentlicher Kassen
sowie aller sonst Betheiligten ebenso gebracht, wie
III.
daß das Fürstliche Landrathsamt, sowie die Gemeindevorstände der Stärdte Greiz und
Zeulenroda Seiten der unterzeichneten Fürstlichen Landesregierung die Anweisung erhalten
haben, von jetzt ab den Reguisitionen Königlich Sächsischer Behörden auf Leistung der
Rechtshülfe in Verwaltungssachen in dem sich nach den vorstehends unter Ziffer 1 und Il
ausgedrückten Anordnungen der genannten Königlich Sächsischen Ministerien bestimmenden
Umfange innerhalb des Bereichs ihrer örtlichen Zuständigkeit in Gemäßheit der über die
Zwangsvollstreckung in Verwaltungssachen bestehenden landesrechtlichen Vorschriften (vergl.
§§. 1 und 2 des Gesetzes vom 3. Januar 1883) und der den einzelnen Behörden er-
theillen besonderen Jseutibonn und zwar insoweit ohne weitere bezügliche Vorfrage bei
Fürstlicher Landesregierung zu entsprechen, als nicht der Berücksichtigung der Nequisition
— hierländische gesetzliche Bestimmungen oder besondere Bedenken entgegen-
ehen.
IV.
Im Allgemeinen wird in Gemäßheit der mit den belheiligten Königlich Sächsischen
Ministerien in diesem Betreffe erzielten Einigung von den beiderseitigen Vollstreckungs-
behörden der Grundsah befolgt werden, daß die CEntscheidung siber Einwendungen gegen
den im Vollstreckungsverfahren verfolgten Anspruch selbst und die Zulässigkeit der Verfügung
rer reguirirenden, über Einwendungen gegen das Vollstreckungsverfahren aber der regui-
rirten Behörde beziehentlich deren Oberbehörden zufallen, soweit nicht rücksichtlich der
Zwangsvollstreckung in Forderungen oder andere nntbr- oder in das unbeweg-
liche Vermögen nach Maßgabe der in diesem Punkte übereinstimmenden Königlich Sächsi-
schen und hierländischen Gesetzgebung die Zuständigkeit der Gerichte Plah greift.
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