Aupflanzungen durch die Reblauskrankheit schleunigst zur Kenntniß Fürstlicher Landesregierung
zu bringen, von welcher sodann die nach dem bezeichneten Reichsgesee weiter erforder-
lichen Verfügungen werden getroffen werden.
ugleich werden die Eigenthümer oder Anbngsbenachtigten von mit Weinreben
bepflanzten Grundstücken darauf biugewiesen, daß sie nach §§ 8 und 12 des bezeichneten
Gesehzes bei Strase bis zu 150 Mark verpflichtet sind, in dem zall. wenn die Reblaus
auf dem Grundstücke austritt oder Anzeichen für das Vorhandensein des Insekts sich finden,
hiervon dem Gemeindevorstande als dem Verwalter der Ortspolizei unverzüglich Anzeige
zu erstatten.
Die Regierungsbekanntmachung vom 27. Juli 1877 (Amtsblalt 1877 Nr. 84)
tritt außer Wirksamkeit.
Greiz, am 18. März 1884.
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung.
Faber.
C. Perthes.
Drucksehlerberichtigung.
In der Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie Jahrgang 1883
muß es
Sein 160 3. 15 v. o. statt „S. 205“ heißen „S
. 160 3. 9. v. o. statt versten und dritten Srt heißen versten und
vierten Absatzes
89 derselben Gesehsauenimng hat 3. 1 v. u. das Wort: „oder“
r“,
90 derselben Gesetzsammlung haben 3. I1 v. o. die Worte: „ Kirche, im Hof-*
’wegzufallen.
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