Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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Gesetzsammlung 
das Fürstenthum Mam Aelterer Linie. 
(Ausgegeben am !ö Mai 1884.) 
  
I4. Gesetz vom 6. Mei 1884, 
gewisse Abänderungen der Gemeindeordnung vom 25. Januar 1871 betr. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer 
Linie unu Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c. 
haben in Betracht drr seit Erlaß der Gemeindcordnung auf verschiedenen Gebieken der 
Reichs= und bandesgrsetzgebung eingetretenen Veränderungen und zufolge der Wahr- 
nehmung mehrfacher in der Gemeindegesetzgebung bestehender Lücken und Undentlichkeiten 
die Abänderung der Gemeindeordnung vom 25. Januar 18671 in Betreff einer Anzahl 
von ——d derselben beschlossen und verorbnen mit Zustimmung des Landtages 
was fol 
Die derzeitigen Art. 6. 7. 9. 14. 19. 23. 43. 46. 48. 60. 64. 68. 74. 30. 
33. 88. 93. 110. 127. 131. 138. 141. i 150. 152 bis 159 der Gemeindeordnung 
sind ausgehoben und werden durch folgende neue Artikel mit gleicher Nummerbezeich- 
nung ersebt: 
Art. 6. 
Die Ausjuͤhrung aller dieser Ueberweisungen und die Aenderungen bestehender 
Gemeindebezirke leitet die Landesregierung. Sie entscheidet darüber mit möglichster Be- 
achlung etwaiger Vereinbarung zwischen den Bethriligten (ogl. Art. 159 Nr. 5). 
Die Betretung des Rechtsweges ist ausgeschlessen. 
Ari. 
Die Bildung neuer, sowie die #unn und die Abänderung schon bestehender 
Gemeindeverbände kann nur auf Grund eines dahin gerichteten Beschlusses der betheiligten 
Personen beziehentlich der bethriligten Gemeinden nach Gehör der erstinstanzlichen Auf- 
sichtsbehörde (Arl. 152) und nach erstatletem Vortrage Unserer Landesregierung mit Unserer 
Guebmigung erfolgen. 
Die völlige Vereinigung bestehender Gemeindeverbände zu einem Verbande bezieht 
sich auch ans das Vermögen und die Schulden derselben, jedoch unbeschadet der Privatrechte 
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