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Gesetzsammlung
das Fürstenthum Mam Aelterer Linie.
(Ausgegeben am !ö Mai 1884.)
I4. Gesetz vom 6. Mei 1884,
gewisse Abänderungen der Gemeindeordnung vom 25. Januar 1871 betr.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie unu Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c.
haben in Betracht drr seit Erlaß der Gemeindcordnung auf verschiedenen Gebieken der
Reichs= und bandesgrsetzgebung eingetretenen Veränderungen und zufolge der Wahr-
nehmung mehrfacher in der Gemeindegesetzgebung bestehender Lücken und Undentlichkeiten
die Abänderung der Gemeindeordnung vom 25. Januar 18671 in Betreff einer Anzahl
von ——d derselben beschlossen und verorbnen mit Zustimmung des Landtages
was fol
Die derzeitigen Art. 6. 7. 9. 14. 19. 23. 43. 46. 48. 60. 64. 68. 74. 30.
33. 88. 93. 110. 127. 131. 138. 141. i 150. 152 bis 159 der Gemeindeordnung
sind ausgehoben und werden durch folgende neue Artikel mit gleicher Nummerbezeich-
nung ersebt:
Art. 6.
Die Ausjuͤhrung aller dieser Ueberweisungen und die Aenderungen bestehender
Gemeindebezirke leitet die Landesregierung. Sie entscheidet darüber mit möglichster Be-
achlung etwaiger Vereinbarung zwischen den Bethriligten (ogl. Art. 159 Nr. 5).
Die Betretung des Rechtsweges ist ausgeschlessen.
Ari.
Die Bildung neuer, sowie die #unn und die Abänderung schon bestehender
Gemeindeverbände kann nur auf Grund eines dahin gerichteten Beschlusses der betheiligten
Personen beziehentlich der bethriligten Gemeinden nach Gehör der erstinstanzlichen Auf-
sichtsbehörde (Arl. 152) und nach erstatletem Vortrage Unserer Landesregierung mit Unserer
Guebmigung erfolgen.
Die völlige Vereinigung bestehender Gemeindeverbände zu einem Verbande bezieht
sich auch ans das Vermögen und die Schulden derselben, jedoch unbeschadet der Privatrechte
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