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Art. 14.
Die Gemeinden haben das Recht, unter Aufsicht des Staates zur Erreichung der
Gemeindezwecke, insbesondere zur weiteren Ausführung, Erläuterung und Ergänzung der
durch die Gesehgebung bestimmten Verfassung der Gemeinden, ferner zur Aufrechterhallung
der öffenllichen Ordnung und Sicherheit jnnerhalb des Gemeinde-Bezirks, soweit ihnen
dieselbe obliegt, Ortsstatuten beziehentlich mit Strafbestimmungen zu errichten (Art. 9509).
Beslimmungen solcher Ortsstatuten dürfen nie mit den Reichs= oder Landes-Gesetzen
in Widerspruch stehen und werden durch solche stets aufgehoben beziehentlich abgeändert.
Ortsstatuten sind vor ihrer Ausführung durch die erstinstanzliche Gemeinde-Auf-
sichtsbehörde - Regierung zur Prüfung und von dieser Uns zur Bestätigung vor-
zulegen (Art. 159
Nach % der leßteren sind die Stalulen in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt
zu machen.
Mit dieser Vekanntmachung treten dieselben in Krafl, sofern nicht ein anderer
Zeilpunkt hierfür bestimmt isl.
Die Abänderung oder Aufhebung eines bestätigten Stalutes, soweit sie nicht durch
die Gesetzgebung geschieht, kann nur unter Beobachtung derselben Normen erfolgen, welche
bei Errichtung desselben einzuhalten waren.
Innerhalb der Zusländigkeits= Grenzen der Ortspolizei einer Gemeinde kann der
Gemeindevorstand im Einzelfalle, auch ohne daß bezügliche statutarische Vorschriften
bestehen, wenn dringende Gründe des öffentlichen Wohls oder Gefahren in Bezug auf
das Leben, die Gesundheit oder das Vermögen für Bewohner oder Besucher des Ge-
meindebezirkes es erheischen und gesebliche Vorschriften nicht entgegenstehen, namentlich
nicht bereits eine bezügliche Strasandrohung für den betreffenden Fall in einem Straf-
gaihe enthalten ist, Gebote oder Verbote unter Androhung einer Geldstrafe bis zu
0 Mark in den Städten und bis zu 30 Mark in den Orlschaften des platten Landes
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Diese Gebote und Verbote können unter den gedachten Voraussehungen entweder
an eine bestimmie Person oder Personenmehrheit in besonderer Verfügung gerichtet oder
aus Anlaß eines die öffentliche Wohlfahrt im weiteren oder engeren Umfange gefährden-
den Ereignisses oder Zustands durch öffentliche Bekanntmachung ausgesprochen werden.
Gegen die wider bestimmte Personen gerichteten Gebote oder Verbote dieser Art,
sowie gegen die auf Grund der privaten oder öffentlichen Strafandrohung -etlafsenen
Strafverfügungen steht dem Bedrohten beziehentlich Vetroffenen binnen 10 Tagen die
mit Suspensivwirkung nicht verbundene Beschwerde an die betreffende nächste Aufsichts-
behörde zu, welche endgüllig über die Frage entscheidet, ob die Verfügung innerhalb der
erforderlichen Zusländigkeit erlassen und durch die Rucksict auf das öffentliche Wohl ge-
boten war, im verneinenden Falle aber dieselbe anfhebt. In Eilfällen wird die Entschei-
dung auf die Beschwerde, insoweit sie gegen die aus fraglichem Anlasse ergangene Ver-
fügung des Gemeindevorstandes eines Landortes gerichtel ist, vom Vorsitzenden des Landes-
ausschusses ertheilt.
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