Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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Art. 19. 
Zur Ausũbung der Regierungsrechte in den einzelnen Gemeinden z. B. in Auge- 
legenheilen der Polizei, der Wehrhaftmachung, des Steuerwesens, der Statistik u. s. w. 
sind die Gemeinden verbunden, die Regierung durch ihre Vorstände zu unterstützen (Art. 105). 
Art. 23. · 
Die Verpflichtungen der Gemeindemitglieder bestehen in 
1. der Leistung derjenigen Beiträge und Abgaben zur Gemeindekasse, ingleichen 
solcher körperlichen Dienste zum Gemeindebesten, welche nach Landes= oder 
Ortsgesetzen oder nach gegründetem Herkommen oder nach Veschluß des 
Gemeinderathes, bezüglich der Gemeindeversammlung, von ihnen zu ge- 
währen 
2. der A— hegenüber den Anordnungen des Gemeindevorstands, 
auch insofern sich dieselben nicht auf Leistungen beziehen, die aus dem 
Gemeindezwecke abgeleilet, sondern zufolge der Verpflichtung der Gemeinden 
zur Unterstützung der P#Mehierung bei Ausübung der Regierungsrechte erlassen 
werden (vgl. Art. . 
Uebersteigt die Dauer des sseuthaltes in der Gemeinde nicht den Zeitraum von 
3 Monaten, so sind die Neuanziehenden den Gemeindelasten nicht unterworfen. 
Art. 43. 
di Rechte der Flurgenossen beschränken sich 
. auf das Recht, für ihre in dem Gemeindebezirke liegenden Grundbesihungen 
venseben, Echub zu beanspruchen, welcher den Gemeindemitgliedern ge- 
wãhrt w 
2. auf das 1 der Mitbeunhung der zu Bewirthschaftung der Grundstücke 
in der Flurmarkung in Becziehung * Gemeindeanstalten, als der 
Gemeindewege, Brücken und Stege u. 
3. auf das in Artl. 46 unter Ziffer 2 ½ im Falle des vorleten Absatzes 
von Art. 138 denselben eingeräumte Stimmrecht. 
Flurgenossen sind verbunden, einen auch dem Grgeindevorstanke namentlich zu 
bezeichnenden Bevollmächtigten aus der Gemeinde zu ernennen, welcher sie in 
meindeangelegenheiten — abgesehen von dem nach Art. 46 Ziffer 2 eintretenden Falle — 
und zwar auch den Behörden gegenüber zu vertreten und die Gemeindelasten für sie zu 
berichtigen hat. 
Art. 46. 
Stimmberechtigt sind alle männlichen Personen, welche sich im Besih der stimm- 
fähigen Gemeindemitglirdschalt (Art. 22) und, wo ein Bürgerrecht besteht, auch des Bürger- 
rechts, befinden und denen nicht einer der in S. 56 der Verfassungsurkunde angegebenen 
Behinderungsgründe entgegensteht. 
Augnahmswei sieht ein Stimmrecht zu: 
den juristischen Personen in den Gemeinden, in deren Bezirke sie Grund. 
stücke besitzen oder Gewerbe betreiben;
	        
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