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dauernder Krankheit bei Eintritt des nach Art. 46 unter 1 und 2 stattfindenden Stimm.
rechtes und für Rittergutsbesitzer zulässig. Auch in diesen Fällen muß der Bevollmäch-
tigte an sich stimmberechtigt und als ständiger Stellvertreter bezeichnet sein.
Die Stellvertrelung ist dagegen geboten hinsichtlich der Flurgenossen — mit
Ausnahme jedoch des in Art. 46 unter 2 gedachten Falles — sowie rücksichtlich der
Frauen und Bevormundeten. Für lebtere haben deren rechtliche Vertreter das Slimmrecht
auszuüben. Chefrauen werden durch ihre Ehemänner, sofern lettere nicht unter Zustands-
vomundschest stehen, andere Frauenspersonen durch ibre Väter oder Söhne im vermuth-
lichen Austrage vertreten. Andere Stelvertrtter der Frauenspersonen haben sich über den
ertheilten Auftrag besonders auszuwe
Niemand darf mehr als eine Bwocht annehmen.
Art. 60.
Der Gemeinderath besteht aus
6 Mitgliedern in Gemeinden. 1 zu 1000 Ewohun,
n 1001 *
200, bis
In K#n bevölkerten Genmeinden isl auf die 6— Voͤllszahl von je 1000
Einwohnern ein Gemeindevertreter zu wählen.
Wenn die amtliche Kundmachung über das Ergebniß einer Volkszählung eine
Steigerung der Einwohnerzahl eines Gemeindebezirks gegen die nach der letztvorher-
gegangenen Zählung angenommene Bevölkerungsziffer um 1000 Einwohner oder mehr
-estgestellt hat, so ist mit der Wahl der entsprechenden Anzahl weiterer Mitglieder deo
Gemeinderaths vorzugehen. Jedoch ist diese Wahl stets mit der nächsten zur regelmäßigen
Ergänzung des Gemeinderathes bestimmten Wahl (Art. 67) zu verbinden.
Art. 64.
Die Mitglieder des Gemeinderathes werden auf 4 Jahre gewählt. Von zwei zu
zwei Jahren scheidel die Hälfte der Mitglieder, bei einer durch 2 nicht theilbaren Zahl
Deeiben zunächst die Minderheit aus und wird durch Neuwahlen ersetzt. Die zum ersten
Male aäusscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden können wieder
gewählt werd en.
de Wahl verliert ihre Wirkung mitl den in der betreffenden Person stattfinden-
den Ausheren der Bedingungen der ine
rP# I
Der Gemeindevorstand hat den E—— mindestens acht Tage vorher durch
öffentliche Bekanntmachung in der ortoüblichen Weise zur Kenniniß der Gemeinde zu
bringen und in dieser Bekanntmachung zugleich das Wahllekal zu bezeichnen. Die Vor-
ladung der Wahlberechtigten erfolgt in gleicher Weise wie zu jeder Gemeindeversammlung
(Art. 50). Der Gemeindevorstand bestimmt die Stunde des Beginnes und des Schlusses
der Wahlhandlung. Die Angabe dieser Zeitpunkte, sowie diejenige der Stunde, zu welcher
die Verlesung und Zählung der im Wahltermine abgegebenen Stimmen statifinden soll,
ist in der Verkündigung des Wahltermins mit auszudrücken. Ist in dieser eine besondere