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Maßgabe einer mit dem Gemeinderathe sestzustellenden, von der Landesregierung zu geneh-
migenden und dauach zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Geschäftsordnung, in welcher
auch eine ressortmäßige Vertheilung der gedachten Geschäfte unter die Mitglieder des Ge-
meindevorstandes festgesetzt werden kann.
Ist bei den desfallsigen Verhandlungen zwischen dem Gemeindevorstande und dem
Gemeinderathe eine Einigung über die Frage, ob überhaupt eine Geschäftsordnung herzu-
stellen sei, beziehentlich über einzelne Bestimmungen derselben nicht zu erzielen, so giebt
der Gemeinderath den Ausschlag.
Vesteht eine solche Geschäftsordnung nicht, so greifen die folgenden Bestimm-
ungen Platz.
Die Bürgermeister besorgen solchenfalls alle Geschäste der Gemeinde mit Einschluß
der derselben nach Art. 19 zufallenden gemeinschaftlich; doch gebührt dem erslen
Bürgermeister die Leitung und Vertheilung der einzelnen Geschäfte, sowie die entscheidende
Stimme bei vorkommender Meinungsverschiedenheit.
Dem ersten Bürgermeister liegt die Wahrnehmung aller Geschäfte der Gemeinde-
verwaltung im Allgemeinen ob, insbesondere kommt ihm die Aussicht über alle städtische
Anstalten, über den Kasse= und Rechnungsdienst, über die Unterbeamten und Diener, sowie
über die Polizeiverwaltung zu. Er antorisirt die in diesen Verwaltungszweigen vorkom-
menden Ausgaben.
Der zweite Bürgermeister hat vorzugsweise die nächste Aufsicht über die Verwal-
tung der Grundstücke und wirthschaftlichen Anstalten der Gemeinde, über die Gemeinde-
waldungen und deren Cultur, über die richtige Verwerthung ihrer Nutzungen, über die
Baumpflanzungen und Obstanlagen, sowie über das gesammte Bauwesen mit Einschluß
der Brücken, Wege und Stege, des Mlasters, ferner der Brunnen und Wasserleilungen.
Derselbe ist für eine schleunige, zweckmäßige und möglichst billige Ausführung der in Be-
ziehung auf diese Zweige der gemeindlichen Verwaltung gefaßten Beschlüsse insbesondere
verantwortlich. Er attestirt alle in diesen Verwaltungszweigen vorkommenden Ausgaben.
Wenn ein Schriftführer für den Gemeindevorstand nicht angestellt ist, besorgt der
erste Bürgermeister die Schrift- und Akten-Führung. Sämmtliche Ausfertigungen und
Urkunden des Gemeindevorstandes sind in der Reinschrift vom ersten Bürgermeister zu
unkerschreiben; Urkunden über solche Rechtsgeschafte, zu denen die Zustimmung des Ge-
meinderaths, bezüglich der Gemeindeversammlung erforderlich ist (Art. 95), müssen vom
Vorsihenden des Gemeinderathes oder der Gemeindeversammlung mitunterschrieben, auch
entweder mit dem Gemeindesiegel versehen oder von den Unterzeichnern vor Gericht an-
erkannt werden. Ist die Genehmigung der nächsten Aufsichtsbehörde erforderlich (vgl.
Art. 153), so ist die Erklärung derselben der Urkunde anzufügen.
m Falle der Verhinderung des einen Bürgermeisters vertritt der andere
dessen Stelle.
Art. 131.
Sind diese Einkünfte nicht zureichend und ist Gemeindevermögen vorhanden,
welches nach dem bisherigen Ortsgebrauche dem Benutungsrechte einzelner Gemeinde-
angehörigen oder einzelner Klassen derselben unterworfen ist (Gemeindevermögen im
engeren Sinne, Bürger- und Nachbarvermögen), so sind in der Regel zunächst diese
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