Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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4. zu Aufnahme von Auleihen, welche eine Vermehrung der Gemeindeschulden 
berbeiführen, also nicht zu Abstoßung schon bestehender Darlehnsschulden 
gemacht werden und nicht zu den Schulden der laufenden Verwaltung ge- 
gehören (Art. 138). 
Art. 155. 
Die Aussichtsbehörde für slädtische Gemeinde= Serwaltung beziehentlich der Landes- 
ausschuß ist, um sich die Ueberzeugung zu verschaffen, daß die Verwaltung der Gemeindean- 
gelegenheiten den Gesetzen gemäß gehandhabt, der Haushalt ordnungsmäßig geführt und 
die Obliegenheiten der Gemeinde überall erfüllt werden, berechtigt, Nachweisungen über 
den Haushalt der Gemeinden, namentlich über die Einhaltung der Schuldentilgungs-Pläne 
und der Voranschläge, über Vewirthschaftung der Gemeindewaldungen, über die Geschäfts- 
führung der Gemeindevorstände und Gemeinderäthe, sowie über Erfüllung der Gemeinde- 
obliegenheiten z. B. in Bezug auf die Armenversorgung zu verlangen. 
ie gedachten Behörden sind deshalb berechtigt, Akten, Voranschläge, Rechnungen 
und Protokollbücher einzufordern, die technische Beaussichtigung hgrößerer Gemeinde- 
waldungen und die Prüfung der Gemeinderechnungen durch einen Sachverständigen auf 
Koslen der Gemeinde anzuordnen und die Ausführung derartiger Anorduungen streng zu 
überwachen, zu dem Ende auch Beauftragte zur Prüfung der Verhältnisse an Ort und 
Stelle zu senden und vorgekommene Gesetzwidrigkeiten und Vernachlässigungen in Erör- 
lerung zu ziehen und zur Beseitigung derselben die nöthigen Verfügungen zu treffen. 
Art. 156. 
Die Augsichtstehon. für aliche Gemeindeverwaltung, beziehenklich der Landes- 
ausschuß hat das Recht, Mitglieder des Gemeinderathes und Gemeindevorstandes, welche 
ihre Rflichten verlehen, mit Ordnungsstrasen bis zu 36 Mark zu belegen. 
Das gleiche Recht der genannten Aufsichtsbehörden besteht in Bezug auf den 
Vorsitenden der Gemeindeversammlung, in den Gemeinden, in welchen ein Gemeinderath 
nicht vorhanden ist. 
Der Landesregierung stebt die Vefugniß zur Versügung von Ordnungsstrafen gegen 
die Mitglieder der gedachten Gemeindebehörden und den Vorsitzenden der Gemeindever- 
sammlung bis zum Maaße von 60 Mark zu. 
Art. 157. 
Wenn der Gemeinderath beziehenklich die Gemeindeversammlung sich weigert, ge- 
setzlich nolhwendige Ausgaben der Gemeinde zu benehmigen, so ist die nächste Aussichts- 
behörde ermächtigt, dieselben von Amtswegen in den Inranschlas einzutragen oder die 
außerordentliche Aufbringung anzuordnen und vollziehen zu las 
Wird Seitens der Gemeinde die Voraussehung der 9 Nothwendigkeit der 
Ausgaben bestritten, so bleibt ihr gegen die Entscheidung der brstinstangih zuständigen 
Aufsichtsbehörde die Berufung au die Laudesregierung vorbehalte 
Verweigert die Gemeindevertretung (der Gemeinderath benalh die Gemeinde- 
versammlung) in den ihr überwiesenen Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen, so ist die
	        
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