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4. zu Aufnahme von Auleihen, welche eine Vermehrung der Gemeindeschulden
berbeiführen, also nicht zu Abstoßung schon bestehender Darlehnsschulden
gemacht werden und nicht zu den Schulden der laufenden Verwaltung ge-
gehören (Art. 138).
Art. 155.
Die Aussichtsbehörde für slädtische Gemeinde= Serwaltung beziehentlich der Landes-
ausschuß ist, um sich die Ueberzeugung zu verschaffen, daß die Verwaltung der Gemeindean-
gelegenheiten den Gesetzen gemäß gehandhabt, der Haushalt ordnungsmäßig geführt und
die Obliegenheiten der Gemeinde überall erfüllt werden, berechtigt, Nachweisungen über
den Haushalt der Gemeinden, namentlich über die Einhaltung der Schuldentilgungs-Pläne
und der Voranschläge, über Vewirthschaftung der Gemeindewaldungen, über die Geschäfts-
führung der Gemeindevorstände und Gemeinderäthe, sowie über Erfüllung der Gemeinde-
obliegenheiten z. B. in Bezug auf die Armenversorgung zu verlangen.
ie gedachten Behörden sind deshalb berechtigt, Akten, Voranschläge, Rechnungen
und Protokollbücher einzufordern, die technische Beaussichtigung hgrößerer Gemeinde-
waldungen und die Prüfung der Gemeinderechnungen durch einen Sachverständigen auf
Koslen der Gemeinde anzuordnen und die Ausführung derartiger Anorduungen streng zu
überwachen, zu dem Ende auch Beauftragte zur Prüfung der Verhältnisse an Ort und
Stelle zu senden und vorgekommene Gesetzwidrigkeiten und Vernachlässigungen in Erör-
lerung zu ziehen und zur Beseitigung derselben die nöthigen Verfügungen zu treffen.
Art. 156.
Die Augsichtstehon. für aliche Gemeindeverwaltung, beziehenklich der Landes-
ausschuß hat das Recht, Mitglieder des Gemeinderathes und Gemeindevorstandes, welche
ihre Rflichten verlehen, mit Ordnungsstrasen bis zu 36 Mark zu belegen.
Das gleiche Recht der genannten Aufsichtsbehörden besteht in Bezug auf den
Vorsitenden der Gemeindeversammlung, in den Gemeinden, in welchen ein Gemeinderath
nicht vorhanden ist.
Der Landesregierung stebt die Vefugniß zur Versügung von Ordnungsstrafen gegen
die Mitglieder der gedachten Gemeindebehörden und den Vorsitzenden der Gemeindever-
sammlung bis zum Maaße von 60 Mark zu.
Art. 157.
Wenn der Gemeinderath beziehenklich die Gemeindeversammlung sich weigert, ge-
setzlich nolhwendige Ausgaben der Gemeinde zu benehmigen, so ist die nächste Aussichts-
behörde ermächtigt, dieselben von Amtswegen in den Inranschlas einzutragen oder die
außerordentliche Aufbringung anzuordnen und vollziehen zu las
Wird Seitens der Gemeinde die Voraussehung der 9 Nothwendigkeit der
Ausgaben bestritten, so bleibt ihr gegen die Entscheidung der brstinstangih zuständigen
Aufsichtsbehörde die Berufung au die Laudesregierung vorbehalte
Verweigert die Gemeindevertretung (der Gemeinderath benalh die Gemeinde-
versammlung) in den ihr überwiesenen Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen, so ist die