Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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Gemeindeabgaben dieser Art wird vorher der Begutachtung der nächsten 
Gemeindeaussichtsbehörde und der Prüfung Unserer Landesregierung unter- 
breitet werden; 
die Vildung neuer, sowie die Abänderung oder völlige Vereinigung schon 
bestehender Gemeindeverbände bedarf Unserer Genehmigung; 
derselben untkerliegt auch die Abänderung bestehender Gemeindebezirke, soweit 
letztere nicht in der Zuweisung oder Ausscheidung einzelner nicht mit Wohn- 
häusern besetzter Parzellen besteht, über welche Unsere Landesregierung zu 
befinden hat. 
. 
## 
Der Zeitpunkt des Beginnes der Wirksamkeit dieses Gesetzes wird durch Verord- 
nung der Landesregierung bestimmt. 
Urkundlich haben Wir dieses Geset Höchsteigenhändig vollzogen und Unser Fürst- 
liches Insiegel beidrücken lassen. 
Gegeben Greiz, den 6. Mai 1834. 
(L. 8.) Heinrich XXII. 
Faber. 
18. Regierungs Verordnung vom 10. Mai 1884, 
Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 6. Mai 1884 in Betracht 
hewisser Abänderungen der Gemeindcordnung vom 25. Januar 18711 betreffend. 
Mit Sorcuissimi Höchster Genehmigung wird behufs Erleichterung und Sicherung 
einer richtigen Anwendung mehrerer Vorschriften des Gesezes vom 6. Mai 1884, gewisse 
Aenderungen der Gemeindeordnung vom 25. Jannar 1871 betreffend, sowie zu dem Zwecke 
der Ausführung anderer Vorschristen desselben Gesezes verordnet, was folgt: 
8. 1. 
Zu Art. 9 des Gesttzes. 
Es bewendet in Ansehung der Zuständigkeit der Gemeindepolizei der Stadt Greiz 
bei den in F. 21 der Regierungsverordnung vom 14. April 1871 (Gesetz Sammlung 
S. 63) getroffenen Vorschriften, insofern, als nach denselben 
die Handhabung der wegen der Sonntagsfeier und wegen Beschränkung des 
Tanzhaltens bestehenden geseblichen Bestimmungen, 
die Uebernahme und Weiterbeförderung von Schüblingen, das Einschreiten wider 
unerlaubte Auswanderung und deren Beförderung, sowie die Ueberwachung 
des Verfahrens der Auswanderungs-Agenluren 
und 
das Einschreilen gegen Tumult 
von der Zuständigkeit der Gemeinde-Polizei innerhalb des Gemeindebezirks Greiz ausge- 
schlossen und dem Fürstlichen Landrathsamte vorbehalten worden ist.
	        
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