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Gemeindeabgaben dieser Art wird vorher der Begutachtung der nächsten
Gemeindeaussichtsbehörde und der Prüfung Unserer Landesregierung unter-
breitet werden;
die Vildung neuer, sowie die Abänderung oder völlige Vereinigung schon
bestehender Gemeindeverbände bedarf Unserer Genehmigung;
derselben untkerliegt auch die Abänderung bestehender Gemeindebezirke, soweit
letztere nicht in der Zuweisung oder Ausscheidung einzelner nicht mit Wohn-
häusern besetzter Parzellen besteht, über welche Unsere Landesregierung zu
befinden hat.
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Der Zeitpunkt des Beginnes der Wirksamkeit dieses Gesetzes wird durch Verord-
nung der Landesregierung bestimmt.
Urkundlich haben Wir dieses Geset Höchsteigenhändig vollzogen und Unser Fürst-
liches Insiegel beidrücken lassen.
Gegeben Greiz, den 6. Mai 1834.
(L. 8.) Heinrich XXII.
Faber.
18. Regierungs Verordnung vom 10. Mai 1884,
Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 6. Mai 1884 in Betracht
hewisser Abänderungen der Gemeindcordnung vom 25. Januar 18711 betreffend.
Mit Sorcuissimi Höchster Genehmigung wird behufs Erleichterung und Sicherung
einer richtigen Anwendung mehrerer Vorschriften des Gesezes vom 6. Mai 1884, gewisse
Aenderungen der Gemeindeordnung vom 25. Jannar 1871 betreffend, sowie zu dem Zwecke
der Ausführung anderer Vorschristen desselben Gesezes verordnet, was folgt:
8. 1.
Zu Art. 9 des Gesttzes.
Es bewendet in Ansehung der Zuständigkeit der Gemeindepolizei der Stadt Greiz
bei den in F. 21 der Regierungsverordnung vom 14. April 1871 (Gesetz Sammlung
S. 63) getroffenen Vorschriften, insofern, als nach denselben
die Handhabung der wegen der Sonntagsfeier und wegen Beschränkung des
Tanzhaltens bestehenden geseblichen Bestimmungen,
die Uebernahme und Weiterbeförderung von Schüblingen, das Einschreiten wider
unerlaubte Auswanderung und deren Beförderung, sowie die Ueberwachung
des Verfahrens der Auswanderungs-Agenluren
und
das Einschreilen gegen Tumult
von der Zuständigkeit der Gemeinde-Polizei innerhalb des Gemeindebezirks Greiz ausge-
schlossen und dem Fürstlichen Landrathsamte vorbehalten worden ist.