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8. 2.
Zu Art. 9.
Von der in beiden Städten durch den Gemeindevorstand zu übenden Gesundheits-
polizei ist die Medicinalpolizei zu unterscheiden.
Diese, welche die Obliegenheiten und Befugnisse der Landespolizei in Bezug auf
das Medicinal- und Impfwesen, die Aufsicht über die Aerzte, Wundärzte, Thierärzle,
Hebammen und Apotheker, sowie deren Geschäftsbetrieb und die Handhabung der ein-
schlägigen reichs- und landesrechllichen Bestimmungen umfaßt, soweit solche von der Polizei=
Behörde und nicht von besonderen Beamten oder Aufsichlpersonen (Physikern, NRevisoren 2c.)
wahrzunehmen sind, verbleibt auch ferner bezüglich des ganzen Landes in ersler Instanz
zu der Zuständigkeit des Fürstlichen Landrathsamts gehörig, dem sie durch das Organi-
sationsgesetz vom 1. September 1868 8. 17 Ziffer 3 (Gesetz-Sammlung 1866 S. 284)
vgl. mit F. 4 der Landesherrlichen Verordnung vom 24. Juli 1855 zugewiesen
ür die Verfügungen zur Verhütung und Unterdrückung ansteckender Krankheiten
unter Menschen bewendet es zwar in Gemäßheit von F. 17 Ziffer 3 des eben cit. Gesebes
vom 1. September 1866 im Allgemeinen auch ferner bei der Competenz des Fürstlichen
Landrathsamtes als Landespolizeibehörde; unbeschadet dessen sind jedoch die sämmtlichen
Gemeindevorstände — slädtische und ländliche — zur Erledigung der Geschäfte zuständig.
und verbunden, welche ihnen durch die Regierungs-Verordnung vom 13. Dezember 1882
— vergl. besonders §§. 4, 5, 6 derselben — (Gesetz= Sammlung S. 103, 104) zu dem
Zwecke der Verhütung einer Weiterverbreitung gewisser ansteckender Krankheiten in und
durch Schulen, Lehranstalten n. s. w. aufgetragen sind, beziehentlich durch etwaige Aen-
derungen dieser Vorschriften zugetheilt werden.
Die in Ausführung des Reichsgesetzes, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend,
vom 10. Juni 1869, sowie des Reichogeseyes vom 23. Juni 1880 über die Abwehr und
Unterdrückung der Viehseuchen, und der dazu vom Bunderathe erlassenen Instructionen
ertheilten landesrechtlichen Vorschristen geben die nähere Bestimmung der Zuständigkeit
der Landespolizei — in diesem Bezuge vertreten durch Fürstliches Landrathsamt und
Regierungs-Commissarien — rücksichtlich der Maßnahmen zur Abwehr und Unterdrückung
solcher Sruchen. Diese Vorschriften bleiben durch die Bestimmwung in Art. 9 der Ge-
meindeordnung, welche dem städtischen Gemeindevorstande die örlliche Handhabung der
Gesundheits-Polizei zuspricht, hingesehen darauf, daß dies nur insoweit geschieht, als die
bezüglichen Befugnisse nicht der Landeopolizei oder besonderen Behörden übertragen sind,
selbstverständlich unberührt.
S. 3.
Zu Art. 9.
Die gewerbepolizeilichen Zuständigkeiten der slädtischen und der ländlichen Polizei-
Verwallung bestimmen sich theilweise durch die Bundesgewerbeordnung vom 21. Jumi 1869
und die zu deren Abänderung wie Ergänzung von Reichswegen beziehentlich vom Bundes-
rathe ergangenen Gesehe und Verordnungen, vorzugsweise aber durch die zu Ausführung
aller dieser Vorschriften ergangenen landeörechtlichen Bestimmungen. Dieselben Normen
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