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n d erbinung mit dem Gesetze über die Bildung eines Landesausschusses vom 25. Januar
1 (§.90 Ziffer 2) entscheiden auch hauptsächlich über die der Zuständigkeit der Landes-
lahe vorbehaltenen, theilo vom Landrathsamie, theils vom Landesausschusse in Bezug
auf das Gewerbewesen zu übenden Befugnisse.
Die unterinstanzliche Ueberwachung des Maß. und Gewichtswesens kommt inner-
halb der städlischen Gemeindebezirke den betreffenden Gemeindevorständen insoweit zu, als
sie nicht durch reichs= und landesrechtliche Vorschristen den Aichbehörden zugewiesen ist.
ie marktpolizeilichen Befugnisse der Gemeindevorstände bestimmen sich, soweit
nicht Merlkorbunnen bestehen, welche dann insofern entscheiden, als sie sich mit den ein-
schlägigen reichs= und landesrechtlichen Vorschristen nicht im Widerspruche befinden, nach
den maßgebenden Grundsätzen der Reichsgewerbeordnung und bezüglichen landesrechtlichen
Normen, darunter nche den von der Landreregierung ausgehenden Erlassen über Zahl, Zeit
und Dauer der Märkte.
§. 4.
Zu Art. 9.
Als solche Auffrungen compekenzmäßiger Thätigkeit städtischer Ordnungspolizei,
die sich nicht bereits aus der in Art. 9 ersichtlichen besonderen Bezeichnung der einzelnen
Zweige der Polizei, welche 2 Zusändigteilbbereihe der Gemeinde-Polizei in den Städten
angehören, ven eicn ergeben, haben besonders zu gelten:
Tmße Handhabung der für einen geordneten Verkehr und die Aufrechterhaltung
der neh Sauberkeit auf öffentlichen Plätzen, Straßen und Wegen inner-
halb der städtischen Gemeindebezirte nach den cinschlägigen gültigen Bestimm-
ungen einzuhaltenden Grund
die Ueberwachung osenulcche. Vergnügungen und Volksfeste zugleich mit
Rücksicht auf die Verordnungen, welche die Fernholtung von Schulkindern und
Confirmanden von Tänzen und anderen öffentlichen Lustbarkeiten vrschreiben.
die Controlirung geböriger Einhaltung der für die Beendigung des abend
lichen Verkehrs in Schankstätten, Restaurationen u. s. w. bestehenden Vor.
schriften,
das Einschreiten wider auftretendes Bektelwesen,
das Vorgehen wider das Ueberhandnehmen nichl erlaubter Glücksspiele und
was die Stadt Zeulenroda betrifft, auch die Ueberwachung der Veob
lung der für erlaubte Tänze nach den maßgebenden Vorschristen bestehenden
Schlußstunde, sowie das Vorgehen wider nicht erlaubte Tänze, allenthalben
unter Deschränlnng auf die competenzmäßig der Gemeindepolizei zu diesem Zwecke
zuständigen Mittel.
Ausgeschlossen von der Zuständigkeit der Gemeindepolizei — auch für den Ge-
meindebezirk Zeulenroda — bleibt die von der Landeöpolizei durch die Tanzgelderhebe-
beamien ausgeünbte Befugniß der Ertheilung vorschriftsmäßiger Tanzerlaubnißscheine, sowie
die landesrechtlich zulässige, vom Fürstlichen Landrathsamte ausgehende Diepensation von
gewissen, die Einschränkung des Tanzhaltens betreffenden Vorschriflen (Regierungs-Ver-
ordnung vom 18. Oktober 1870, Gesetz= Sammlung 1870 Seite 111