Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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nicht gewerbsmäßigen Verbreitung von Druckschristen (vergl. §§. 2 und 3 des Reichs- 
preßgesetzes vom 7. Mai 1874) steht in Bezug auf die städtischen Bezirke den Gemeinde= 
vorständen, in Rücksicht auf das plalte Land dem Fürstlichen Landrathsamte zu. 
S. 7. 
Zu Art. 9. 
Das in dem Art. 9 der Landespolizei ausschließlich vorbehaltene Recht der polizei- 
lichen Aufsicht über das Vereins= und Versammlungswesen begreift sowohl die Befugniß, 
die Einberufuung und den Zusammentritt öffentlicher Versammlungen, soweit dieß erforder- 
lich ist, zu erlanben oder zu versagen und die Bildung von Vereinen zu genehmigen oder 
die Erlaubniß hierzu verweigern, als das Recht der Ueberwachung von Versammlungen 
und Vereinen und die Auflösung von solchen, insoweit deren Beisammensein beziehentlich 
Bestehen den einschlägigen Vorschriften nicht gemäß ist, wie endlich die Durchführung 
von Auflösungsbeschlüssen bezüglich erlanbter und das Einschreiten wider unerlaubte Ver- 
sommlungen in sich. 
Bezug. auf Versammlungen werden die gedachten Befugnisse für den Bereich 
des gürsenthmus in erster Instanz durch Fürstliches Landrathsamt und die demselben 
unterstellten landespolizeilichen Organe ausgeübt. Hehört auch das Einschreiten 
**- verbotene Versammlungen (vergl. z. B. die Verordnung vom 31. Mai 1853, 
13 des hierländischen Preßgesehes vom 12. Mai 1870) zu den Obliegenheiten des 
geipchen Landrathsamtes. 
Die Genehmigung begiehentlich die Versagung der Erlaubniß zur Bildung von 
Vereinen bleibt der bandeerehierung in Gemäßheit von §. 1 der landeoherrlichen Ver- 
ordnung vom 28. April 1855 vorbehalten. In Bezug auf die Voraussehungen für das 
gesebmäßige Bestehen Fze: Innungen, Erwerbo= und Wirthschaftsgenossenschaften, der ein- 
ßeschriebenen Hülfskassen und der Sischerei-Genossenschaften sind die bezüglichen reichs- und 
landesrechtlichen Vorschriften maßgebend. 
Die Ermittelung und Anzeige der verbotswidrig oder ohne die erforderliche Er- 
laubniß bestehenden Vereine, die Ueberwachung der mit der erforderlichen Genehmigung 
gebildeten Vereine und Gesellschaften rücksichtlich der Beschränkung ihrer Thätigkeit auf 
die statutmäßigen beziehentlich erlaubten Zwecke und die Ausführung der in Bezug auf 
solche ergehenden oberbehördlichen Anordnungen zählt, insoweit nicht besondere Auflagen 
der Landesregierung an Gemeindevorstände eine Ausnahme schaffen, - den ompetenz- 
mäßigen Obliegenheiten Fürstlichen Landratheamles (vergl. auch §. 
des Behörden-Organisations-Gesees vom 1. September 1468 vergl. an ziffer 10 und 11 
der landeeherrlichen Verordnung vom 24. Juli 1855). 
8. 8. 
Zu Art. 46. 
Wenn es sich um die Frage handelt, wie das Alin. 4 von §. 56 der Verfassungs- 
urkunde auf die der Beurtheilung nach dem dermalen geltenden materiellen und formellen 
Strafrechte unterliegenden Fälle anzuwenden sei, so werden unter den durch dieses Alinea 
vom Wahlrechte Ausgeschlossenen diejenigen Personen zu verstehen sein, die sich wegen
	        
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