Gesetzsammlung
das Fürstenthum Maem Aelterer Linie.
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(Ausgegeben am 21. Juni 1834.)
7. Gesetz vom 7. Juni 1884,
einige uhen in Bezug auf die Führung der Vormundschaft über
Minderjährige und andere Pflegebefohlene betressend.
Wir Heiurich der Zwei und Zwonzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie sonveräner Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. w. ꝛc.
haben in Betracht, daß es zur Zeit noch an landesgeseblichen Vorschriften betreffo der
Führung der Vormundschaft süber Minderjährige und andere einer solchen unterstellte
Personen gebricht, unter Vorbehalt des Erlasses einer allgemeinen Vormundschafts-
Ordnung, beschlossen, vorläufig einige auf die vormundschaftliche Vermögensverwaltung
Bezug habende Vestimmungen in Kraft zu setzen und verordnen demnach mit Zustimmung
deo Landtages, was folgt:
l
Die zum Vermögen einer unter Vormundschest slehenden Person gehörigen Kesl-
barkeiten, Werihpapiere, Schuldverschreibungen, sonstigen Urkunden und Baarschaften —
letztere, soweil dieselben den ungefähren Betrag der Fetre Anggalen für den Pflege-
besohlenen übersteigen — hal das Vermumschaftegericht in der Regel in Verwahrung
zu nehmen.
" Die Vormünder, welche Gelder oder dergleichen Werthsachen oder Urkunden für
ihre Pflegebesohlenen in Händen haben, trifft die entsprechende Obliegenheit zur Ablieferung.
an das Vormunoschaftegrich hi.
Abweichungen von der im ersten Absatze gerachten Regel sind nur auf Grund
eines dahingehenden Gerichtsbeschlusses aus besonderen, zu den Akten festzustellenden Griin=
den zulässig (ogl. §. 3, §. 5 Abs. I dieses Gesetzes).
Die Uebernahme der in §. 1 gr Baarschasten und Werthgegenstände zur
herichtlichen Verwahrung erfolgt auf Grund des Verzeichnisses, welches die Vormunder
über das Vermögen ihrer Pflegebefohlenen an das Vormundschaftsgericht so einzureichen
haben, wie sie solches auf Erfordern eidlich zu bestärken im Stande sind.
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