Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

Gesetzsammlung 
das Fürstenthum Maem Aelterer Linie. 
V6 
(Ausgegeben am 21. Juni 1834.) 
  
7. Gesetz vom 7. Juni 1884, 
einige uhen in Bezug auf die Führung der Vormundschaft über 
Minderjährige und andere Pflegebefohlene betressend. 
Wir Heiurich der Zwei und Zwonzigste von Gottes Gnaden Aelterer 
Linie sonveräner Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. w. ꝛc. 
haben in Betracht, daß es zur Zeit noch an landesgeseblichen Vorschriften betreffo der 
Führung der Vormundschaft süber Minderjährige und andere einer solchen unterstellte 
Personen gebricht, unter Vorbehalt des Erlasses einer allgemeinen Vormundschafts- 
Ordnung, beschlossen, vorläufig einige auf die vormundschaftliche Vermögensverwaltung 
Bezug habende Vestimmungen in Kraft zu setzen und verordnen demnach mit Zustimmung 
deo Landtages, was folgt: 
l 
Die zum Vermögen einer unter Vormundschest slehenden Person gehörigen Kesl- 
barkeiten, Werihpapiere, Schuldverschreibungen, sonstigen Urkunden und Baarschaften — 
letztere, soweil dieselben den ungefähren Betrag der Fetre Anggalen für den Pflege- 
besohlenen übersteigen — hal das Vermumschaftegericht in der Regel in Verwahrung 
zu nehmen. 
" Die Vormünder, welche Gelder oder dergleichen Werthsachen oder Urkunden für 
ihre Pflegebesohlenen in Händen haben, trifft die entsprechende Obliegenheit zur Ablieferung. 
an das Vormunoschaftegrich hi. 
Abweichungen von der im ersten Absatze gerachten Regel sind nur auf Grund 
eines dahingehenden Gerichtsbeschlusses aus besonderen, zu den Akten festzustellenden Griin= 
den zulässig (ogl. §. 3, §. 5 Abs. I dieses Gesetzes). 
Die Uebernahme der in §. 1 gr Baarschasten und Werthgegenstände zur 
herichtlichen Verwahrung erfolgt auf Grund des Verzeichnisses, welches die Vormunder 
über das Vermögen ihrer Pflegebefohlenen an das Vormundschaftsgericht so einzureichen 
haben, wie sie solches auf Erfordern eidlich zu bestärken im Stande sind. 
9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.