5. 9.
Darlehne kann der Vormund nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes
für den Pflegebefohlenen aufnehmen.
. 10.
Bewegliche Sachen des Pflegebesohlenen, welche ohne Gefahr und Schaden nicht
ansbewahrt werden können, ist der Vormund zu veräußern verpflichtet. Andere
bewegliche Sachen des Bevormundeten kann er veräußern. Will er bei solchen Ver-
äußerungen ohne Anwendung des Versteigerungsverfahrens vorgehen, so bedarf es der
Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes.
Die Veräußerung von Kostbarkeiten, Gold- und Silbergeräthen, öffentlichen Credit=
papieren und Actien, auch insoweit sich dieselben noch nicht in Verwahrung des Vormund-
schaftsgerichtes befinden, sowie die Veräußerung von Gesammtsachen des Vevormundeten
(wie z. M. Bibliotheken, Mineraliensammlungen, Heerden u. s. w.), oder von solchen
beweglichen Gegenständen, welche für den Bevormundeten voraussetzlich einen besonderen
Liebhaberwerth besitzen (z. B. Familienbilder 2c.) ist uur mit Genehmigung des Vormund-
schaftsgerichtes zulässig.
Nur mit Genehmigung deo Vormundschaftsgerichtes darf der Vormund unbeweg-
liche Sachen des Pflegebefohlenen verpfänden oder auf andere Weise veräußern, Rechte
des Pflegebefohlenen an unbeweglichen Sachen Dritter aufgeben oder Rechte Dritter an
unbeweglichen Sachen des Eestehebesohlenen anerkennen
Die zu den in diesem Paragraphen N7 Acten nothwendige Ge-
nehmigung soll das Vormundschaftsgericht nur in im Nothfalle, oder, wenn es unter
besonderen Verhältnissen zum Vortheil des Pflegebefohlenen gereicht, ertheilen.
. 12.
Ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes kann der Vormund Forderungen
seines Pflegebefohlenen an Andere nicht abtrelen.
§. 13.
Mangelt die Genehmigung des Vormansschaftsgerichte zu einer räßer#
(Verpfändung, Abtretung), zu der dieselbe nach den vorstehenden 5§. 10,
ersordert wird, so ist die Veräußerung (Verpfändung, Abtreiung) nichlig.
Ausgenommen von dieser Vorschrift sind nur diejenigen Verängernchen, zu welchen
eine Verpflichtung besteht.
enkungen aus dem Vermögen de Hsled ebefohlenen, mit Ausnahme der den
Vermögensverhältnissen beseiben entsprechenden Gesgenhritegeschenk, sind dem Vormunde
schlechterdings nicht gestatttet.
S. 15.
Das Recht des Pflegebefohlenen, die Nichtigkeit der für ihn geschlossenen Gschäste
geltend zu machen, verjährt in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher er die Volljährig-
keit erreicht oder zur Verfügungsfähigkeit zurückgelangt.