Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

5. 9. 
Darlehne kann der Vormund nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes 
für den Pflegebefohlenen aufnehmen. 
. 10. 
Bewegliche Sachen des Pflegebesohlenen, welche ohne Gefahr und Schaden nicht 
ansbewahrt werden können, ist der Vormund zu veräußern verpflichtet. Andere 
bewegliche Sachen des Bevormundeten kann er veräußern. Will er bei solchen Ver- 
äußerungen ohne Anwendung des Versteigerungsverfahrens vorgehen, so bedarf es der 
Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. 
Die Veräußerung von Kostbarkeiten, Gold- und Silbergeräthen, öffentlichen Credit= 
papieren und Actien, auch insoweit sich dieselben noch nicht in Verwahrung des Vormund- 
schaftsgerichtes befinden, sowie die Veräußerung von Gesammtsachen des Vevormundeten 
(wie z. M. Bibliotheken, Mineraliensammlungen, Heerden u. s. w.), oder von solchen 
beweglichen Gegenständen, welche für den Bevormundeten voraussetzlich einen besonderen 
Liebhaberwerth besitzen (z. B. Familienbilder 2c.) ist uur mit Genehmigung des Vormund- 
schaftsgerichtes zulässig. 
Nur mit Genehmigung deo Vormundschaftsgerichtes darf der Vormund unbeweg- 
liche Sachen des Pflegebefohlenen verpfänden oder auf andere Weise veräußern, Rechte 
des Pflegebefohlenen an unbeweglichen Sachen Dritter aufgeben oder Rechte Dritter an 
unbeweglichen Sachen des Eestehebesohlenen anerkennen 
Die zu den in diesem Paragraphen N7 Acten nothwendige Ge- 
nehmigung soll das Vormundschaftsgericht nur in im Nothfalle, oder, wenn es unter 
besonderen Verhältnissen zum Vortheil des Pflegebefohlenen gereicht, ertheilen. 
. 12. 
Ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes kann der Vormund Forderungen 
seines Pflegebefohlenen an Andere nicht abtrelen. 
§. 13. 
Mangelt die Genehmigung des Vormansschaftsgerichte zu einer räßer# 
(Verpfändung, Abtretung), zu der dieselbe nach den vorstehenden 5§. 10, 
ersordert wird, so ist die Veräußerung (Verpfändung, Abtreiung) nichlig. 
Ausgenommen von dieser Vorschrift sind nur diejenigen Verängernchen, zu welchen 
eine Verpflichtung besteht. 
enkungen aus dem Vermögen de Hsled ebefohlenen, mit Ausnahme der den 
Vermögensverhältnissen beseiben entsprechenden Gesgenhritegeschenk, sind dem Vormunde 
schlechterdings nicht gestatttet. 
S. 15. 
Das Recht des Pflegebefohlenen, die Nichtigkeit der für ihn geschlossenen Gschäste 
geltend zu machen, verjährt in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher er die Volljährig- 
keit erreicht oder zur Verfügungsfähigkeit zurückgelangt.
	        
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