Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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S. 16. 
Der Vormund hastet für absichtliche Verschuldung und für Unterlassung des Fleißes, 
welchen er in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. 
S. 17. 
Jeder Vormund, welcher Vermögensverwaltung hat, ist verpflichiet, dem Vor- 
mundschaftsgerichle jährlich Rechnung abzulegen, welche von demselben zu prüfen und fest- 
zustellen ist. 
Eltern können nicht anordnen, daß dem Vormunde ihrer Kinder die Rechnungs- 
ablegung erlassen sein solle. 
S. 18. 
Die Vormundschaft ist in der Regel unentgeltlich zu führen. 
Der Vormund kann ein Honorar nur sordern, wenn ihm ein solches von Dem- 
jenigen, von welchem das Vermögen des Pflegebefohlenen herrührt, ausgesebt oder von 
dem Vormundschaftsgerichte zugebilligt worden ist. 
.19. 
Nach Beendigung seiner Vormundschalt hat der Vormund dem bestellten neuen 
Vormunde, oder, wenn der Pflegebefohlene unbeschränkt handlungsfähig geworden ist, 
diesem, oder beim Tode des Pflegebefohlenen während der Dauer der Vormundschaft 
dessen Erben oder sonstigen Rechtefolgern das Vermögen, welches er zu verwalten ge- 
habt hat, auszuantworken und eine Schlußrechnung innerhalb zweier Monate abzulegen. 
Nach Berichtigung der Shluhrechnung und Erfüllung aller seiner Verbindlichkeiten 
ist dem Vormunde die etwa bestellte Sicherheit zurückzugeben und Alles, was er bei 
Führung der Vormundschaft nolhwendiger oder nütlicher Weise aufgewendet oder verlegt 
hat, soweit * nicht bereits geschehen, zu erstatten. 
Den ihm bei Beginn der Vormundschaft vom Gericht ausgestellten Vormund- 
scafschein hat er zurückzugeben. 
§. 20. 
Die Bestimmungen der Oandesregentschaftlichen Verordnung über die Bevormun- 
dung Minderjähriger vom 2. Juli 1804 werden im Allgemeinen durch das gegenwärtige 
Gesetz nicht berührt und es findet dasselbe auf Minderiehrige deren Mütter noch am 
Leben find, zunächst nur in den in F. 4 der gedachten Verordnung bestimmten ZFällen, 
außerdem aber dann Anwendung, wenn nach pflichtmäßigem Ermessen des Vormund= 
schaftsgerichtes in Betracht der Verhältnisse des Einzelfalles aus anderen als den im cit. 
§. 4 angegebenen, für überwiegend zu achtenden Gründen die Beslellung eines Vormundes 
zu Verkretung des Interesses der minderjahrigen Kinder einer noch lebenden Mutler noth- 
wendig erscheint. 
8. 2 
Das Vormundschaflagericht ist behiei Personen, welche ohne einen für hin- 
reichend erkannten Grund die Uebernahme einer ihnen angetragenen Vormundschaft ver- 
weigern, mit Geldstrafen bio #zu 200 Mark zu belegen und auf ihre Gesahr und Kosten 
die Vormundschaft einstweilen einem Anderen zu bertragen.
	        
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