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Voraussetzung des Gerichts sich befinden, besondere Aufforderungen zur Erfüllung der
sraglichen Obliegenheit binnen einer zu bestimmenden kurzen, höchsteus I4lägigen Frist
unter eventueller Androhung angemessener Geldstrafen zu erlassen, nöthigenfalls aber ein
Zwangsverfahren und soustige durch die Sachlage begründete Maßregeln anzuwenden.
8. 6.
Zu §. 3 des Gesetzes.
Unter „verhältnißmäßig werthvollen beweglichen Gegenständen anderer Art“, von
denen die Vorschrift des Paragraphen handelt, sollen solche, außer Kostbarkeiten, Werth-
papieren, Schuldverschreibungen und Baarschaften, dem Pflegebefohlenen eigenthümliche
Mobilien verstanden werden, die im Verhältnisse zum Gesammivermögen desselben und
zu dem Vermögen des Vormundes nach dem Dafürhalten des Vormundschastsgerichts als
werthvoll zu betrachten sind.
8. 6.
u 8. 4 des Gesttzes.
Ein Bürge ist als „sicher" anzusehen, wenn er ein dem Betrage der zu be-
stellenden Sicherheitoleisiung angemessenes Vermögen innerhalb der deutschen Bundes-
staaten besitzt und innerhalb derselben belangt werden kann.
5. 7.
Zu 88. 4 und 7 des Gesetzes.
Als „Creditpapiere“, die den hierländischen Staatsschuldscheinen und Landrenten-
briefen gleich zu achten sind, haben im Sinne der 88. 4 und 7 des Gesetzes außer den
in 30 unter Ziffer 4 des Landesgesebes vom 26. Mai 1875 (Gesetz-Sammlung
Seite 110) gedachten auch die im Nachslehenden bezeichueten bis auf Weiteres zu gelten:
die vom Königlich Sächsischen Steate ur passiven Vertretung übernommenen
Eisenbahn-Obligationen und Acki
die Königlich Sachsischen Nenler. Anleihe. Scheine, Landrentenbriefe und Landes-
kultur-Rentenscheine,
Anlehusscheine der Communalbank des Königreichs Sachsen,
Schuldscheine der Königlich Bayerischen 4% oigen Eisenbahn,Staatsanleihe,
Hamburgische Staats-Renteuscheine,
Bremer Staatsanleiheobligalionen,
die Schuldscheine (Obligationen) der Slädie Greiz, Leipzig, Dresden und Cchenuib.
die Obligationen der Herzoglich Sächsischen Landesbank in Altenbur
die Pfandbriefe des Erbländischen rilterschaftlichen Credilvereins im anigreich
Sachsen und der landständischen Bank des Königlich Sächsischen Mark.
hrafenthumo Ober-Lausitz.
§S. 8.
Zu §5. 4 und 7 des Gesetzes.
Als solche öffentliche Banken und Sparkassen, bei denen die Gelder von Pflege-
befohlenen angelegt werden können, haben außer der Reichsbank und den in §S. 30 des