57
Gesetzes vom 26. Mai 1875 unter Ziffer 2 genannten Sparkassen auch die Fürsllichen
Sparkassen zu Gera und Lobenstein, überdies die städtischen Sparkassen zu Plauen, Zwickau,
Cbemnitz, Leipzig und Dresden, endlich die Herzoglich Sächsische Landesbank zu Altenburg
und die landständische Bank des sächsischen Markgrafenthums Ober-Lausitz zu Vau#en
bis auf Weiteres zu gelten.
8. 9.
Zu 8. 7 des Gesektes.
Bei Anlegung von Geldern eines Pflegebefohlenen, mögen dieselben durch Ankauf
von zulässigen Creditpapieren oder durch Anlegung in öffentlichen Kassen zinsbar gemacht
werden sollen, ist darauf zu sehen, daß dieselben, soweit sie längere Zeit auszustehen be-
stimmt sind, soweit irgend möglich, mindestens 4 vom Hundert auf das Jahr an Zinsen
ertragen.
S. 10.
Zu §. 7 des Gesetzes.
Bei hypothekarischer Aulegung der Pflegebefohlenen behörigen Gelder soll zwar
im rW—mmime nach Maßgabe der in den §5. 27, 28 und 29 des Landesgesetzes vom
26. Mai 1875 ausgedrückten Grundsätze verfahren werden; es ist aber bei der vorzu-
#nmn! Veranschlagung der zu beleihenden unbeweglichen Sache stets der ordentliche
Werth derselben, d. h. der nöthigenfalls durch die Schähung verpflichteter Sachverständiger
zu ermiltelnde Geldwerth ins Auge zu fassen, welchen die Sache im gemeinen Verkehre
hat. Die Vorschrift in §. 28 des cit. Landesgesetzes ist deshalb nur dahin zu verslehen,
daß Gebäude nicht über den Betrag der bezüglichen Brandversicherungssumme hinaus in
Anschlag gebracht werden sollen, selbst wenn die Taxe ihreo Verkaufowerthes höher als
dieser Vetrag ansteigen würde, nicht aber dahin, daß die Brandversicherungssumme eines
Gebäudes entscheidend für den anzunehmenden Verkehrswerth desselben wäre.
Bei Laudgütern, welche nur zu landwirthschaftlichen Zwecken ausgenützt werden,
sind die Gebäude nie als ekwas Besonderes, sondern nur in Ansehung ihrer Bedentung
für die zwecknäßige Bewirthschaftung der zum Gute gehörigen Grundslücke in Anschlag
zu bringen.
Ausuahmen von letzterem Grundsatze können nur da slaltfinden, wo nachweislich
zum Gute gehörige Gebäude ein regelmäßiges Erträgniß im Wege der Vermiethung liefern,
wie dies beispielsweise bei einzelnen ländlichen Gasthöfen oder auch bei einzelnen nahe an
Städten gelegenen Landgütern der Fall sein kann.
Zu §. 9 n. Gesetzes.
Allfällig ist bei hypothekarischer Anlegung von Geldern Pflegebefohlener, falls die
zu beleihende Sache ein Gebäude ist oder kheilweis aus Gebänden besleht, darauf zu sehen,
daß diese Pfandstücke beziehentlich esndstaetheil werthenisprechend hegen Feuerschaden
versichert sind, und wenn die bezügliche Versicherung mit einer Privatassecuranzanstalt
abgeschlossen ist, die letztere eine sete sei, welche im Sürstenthume zum Geschäftsbetriebe
zugelassen ist, innerhalb der deutschen Bundesstaaten ihren Sib und zugleich die statutarische
10