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Gesesammlung
das Fürstenthum Maem Aelterer Linie.
(Ausgegeben am 7 Ju#i- 1884.)
. Regierungs Verordnung vom 10. Jumi1 1884,
allgemein Polizeivorschriften für die im Fürstenthume Neuß Nelterer Linie
gelegene Strecke der im Secundär-Betrieb stehenden Mehltheuer-Weidner
Eisenbahn betreffend.
1 Mit Höchster Genehmigung Serenissimi werden unter Bezugnahme auf §. 45
Abs. der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom
12. ini 1878 (publicirt in Nummer 24 des Centralblattes für das Deutsche Reich vom
14. Juni 1878) rücksichtlich der im Fürstenkthmne gelegenen Strecke der Mehltbeuer-
Weidaer Eisenbahn die folgenden Anordnungen getroffen:
S. 1.
Das Betreten des Planums der Bahn, der dazu gehörigen Böschungen, Dämme,
Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen ist ohne Erlaubnißkarte nur der Aussichtsbehörde
und deren Organen, den in der Ausübung ihres Diensles befindlichen Forstschutz., Zoll-,
Steuer-, Telegraphen-, Polizei-Beamten, den Beamten der Staatsanwaltschaften und den
zur Rekognoscirung dienstlich entsendeten Offizieren gestattet, auch von diesen Personen
ist jedoch bei gedachten Anlässen die Bewegung wie der Aufenthalt innerhalb der Hahr=
und Nangirgris zu vermeiden.
Das Publikum darf die Bahn nur an den zu Ueberfahrten und Uebergängen be-
stimmten Stellen überschreiten und zwar nur so lange, als sich kein Zug nähert. Dabei
ist jeder unnölhige Verzug zu vermeiden. s ist untersagt, die Barriören oder sonstigen
Einfriedigungen eigenmächtig zu öffnen, zu überschreiten oder zu übersteigen, oder etwas
darauf zu legen oder zu hängen.
. 2.
Außerhalb der bestimmungsmäßig dem Publikum für immer oder zeilweise geoff-
nelen Räume eines Bahnhofes darf Niemand denselben ohne Erlaubnißlarte belreten, mit
Ausnahme der in Ausübung ihres Oienstes befindlichen Cheso der Militär= und Polizei-
behörden, fewie der in F. 1 gedachten und der Postbeamten. Die Wagen, welche Reisende
zur Bahn bringen oder daher abholen, müssen auf den Vorplätzen der Bahnhöfe an
den dazu beflinenten Stellen auffahren. Die Ueberwachung der Ordnung auf den für
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