Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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Gesesammlung 
das Fürstenthum Maem Aelterer Linie. 
(Ausgegeben am 7 Ju#i- 1884.) 
. Regierungs Verordnung vom 10. Jumi1 1884, 
allgemein Polizeivorschriften für die im Fürstenthume Neuß Nelterer Linie 
gelegene Strecke der im Secundär-Betrieb stehenden Mehltheuer-Weidner 
Eisenbahn betreffend. 
1 Mit Höchster Genehmigung Serenissimi werden unter Bezugnahme auf §. 45 
Abs. der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 
12. ini 1878 (publicirt in Nummer 24 des Centralblattes für das Deutsche Reich vom 
14. Juni 1878) rücksichtlich der im Fürstenkthmne gelegenen Strecke der Mehltbeuer- 
Weidaer Eisenbahn die folgenden Anordnungen getroffen: 
S. 1. 
Das Betreten des Planums der Bahn, der dazu gehörigen Böschungen, Dämme, 
Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen ist ohne Erlaubnißkarte nur der Aussichtsbehörde 
und deren Organen, den in der Ausübung ihres Diensles befindlichen Forstschutz., Zoll-, 
Steuer-, Telegraphen-, Polizei-Beamten, den Beamten der Staatsanwaltschaften und den 
zur Rekognoscirung dienstlich entsendeten Offizieren gestattet, auch von diesen Personen 
ist jedoch bei gedachten Anlässen die Bewegung wie der Aufenthalt innerhalb der Hahr= 
und Nangirgris zu vermeiden. 
Das Publikum darf die Bahn nur an den zu Ueberfahrten und Uebergängen be- 
stimmten Stellen überschreiten und zwar nur so lange, als sich kein Zug nähert. Dabei 
ist jeder unnölhige Verzug zu vermeiden. s ist untersagt, die Barriören oder sonstigen 
Einfriedigungen eigenmächtig zu öffnen, zu überschreiten oder zu übersteigen, oder etwas 
darauf zu legen oder zu hängen. 
. 2. 
Außerhalb der bestimmungsmäßig dem Publikum für immer oder zeilweise geoff- 
nelen Räume eines Bahnhofes darf Niemand denselben ohne Erlaubnißlarte belreten, mit 
Ausnahme der in Ausübung ihres Oienstes befindlichen Cheso der Militär= und Polizei- 
behörden, fewie der in F. 1 gedachten und der Postbeamten. Die Wagen, welche Reisende 
zur Bahn bringen oder daher abholen, müssen auf den Vorplätzen der Bahnhöfe an 
den dazu beflinenten Stellen auffahren. Die Ueberwachung der Ordnung auf den für 
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