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diese Wagen bestimmien Vorplätzen, soweil dies den Verkehr mil Reisenden und deren
Gepäck betrifft, steht den Bahn-Polizeibeamten zu, insosern in dieser Beziehung nicht be-
sondere Vorschriften etwas Anderes bestimmen.
8. 3.
Das Hinũberschaffen von Pflũgen, Eggen und anderen Geräthen, sowie von
Baustämmen und anderen schweren Gegenständen ũber die Vahn darf, sofern solche nicht
getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen.
8. 4.
Für das verbotswidrige Belreien der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen
(vergl. §. 1) durch Vieh bleibt derjenige veranlworllich, welchem die Aufsicht über das-
selbe obliegt.
8. 5.
Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, mit Einschluß
der Telegraphen, sowie der Betriebomittel nebst Zubehör, ingleichen das Auflegen von
Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf das Planum, oder das Anbringen sonstiger Fahr.
hindernisse sind verboten, ebenso die Erregung falschen Alarms, die Nachahmungen von
Signalen, die Verstellung von Ausweiche-Vorrichtungen und überhaupt die Vorname aller
den Betrieb flörenden Handlungen.
46.
Das Einsteigen in einen bereits in Gang geseten Zug, der Versuch, sowie
die Hilfeleistung dazu, ingleichen das eigenmächtige Oeffnen der Wagenthöären oder der
Verschlüsse der Tlaulfermrn, sowie das Aussteigen, während der Zug sich in Bewegung
befindek, ist verboten
8. 7.
Die Bahn · Polizeibeauiten sind befugt, einen Jeden vorläufig festzunehmen, der
auf der Uebertretung der in den 88. 43 —45 der Bahnordnung sür deutsche Bahnen
untergeordneter Bedeulung, sowie der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen
betroffen oder unmittelbar nach der Uebertretung verfolgt wird und sich über seine Person
nicht auszuweisen vermag.
Derselbe ist mit der Zestnahme zu verschonen, wenn er eine angemessene Sicher-
heil bestellt. Die Sicherheit darf den Höchstbetrag der angedrohten Strafe nicht
übersteigen.
Enthält die strasbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann sich der
Schuldige durch eine Sicherheitsbestellung der vorläusigen Festnahme nicht entziehen.
Jeder Festgenommene ist ungesämmt an das örtlich zuständige Amtögericht ab-
zuliefern.
. 68.
Den Bahn-Yolizeibeamten ist gestaktet, die festgenommenen Personen durch Mann-
schaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeitspersonale in Bewachung nehmen
und an den Bestimmungsort abliefern zu lassen. In diesem Falle hat der Vahn-Polizei-
beamte eine mit seinem Namen und mit seiner Dienstqualität bezeichnete Festnehmungs-