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Die Vereinigung einer slädtischen Gemeinde mit einer oder mehreren ländlichen
zu gemeinsamer Gemeinde= Krankenversichrrung wider den Willen der städtischen GGrueeinee
soll bis auf Weiteres nur auf dem in Art. 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Mai 1
bezeichneten Wege herbeigeführt werden.
Die nächsie Aussicht über die Gemeindekrankenversicherung als eine von den be-
treffenden Gemeindebehörden verwaltete Gemeindeeinrichtung führt *- aste Gemeinde-
aufsichtsbehörde als solche (Art. 153 des cit. Gesezes vom 6. Mai 1884).
5§. 5.
In den ZFällen der §5. 17, 47, 68, 72 Abs. 1 und 85 des Reichsgesebes, so-
wie dann, wenn in Gemähheit der 5§. 24, 64 und 72 die Genehmigung des Statuts
einer Orts., Betriebs= (Fabrik.) oder Vau-Krankenkasse in Frage steht, hat, soweit dabei
allenthalben nur ein städtischer Bezirk in Belracht kommt, die Aussichtsbehörde für städtische
Gemeindeverwaltung, insoweit es sich nur um einen (#nlichen Bezirk handelt, der Landes-
ausschuß die Befugnisse der höheren Verwallungsbehörd
Wenn es sich in Gemäßheit der 55. 43 und 16 des Reichsgesebes um Errichtung
gemeinsamer Ortskrankenkassen für eine Mehrheit von Gemeinden und um die Genehmigung
des beireffenden Statuts beziehentlich um Auflösung dieser Vereinigung oder Ausscheidung
einer Gemeinde aus derselben handelt, übt, soweit lediglich ländliche Gemeinden in Be-
tracht kommen, der Landesausschuß, salls die Vereinigung zwischen einer slädtischen Ge-
meinde mit ländlichen in Frage kommt oder besteht, die Aufsichtsbehörde für städtische
Gemeindeverwaltung in Gemeinschaft mit dem Landesausschusse die Zuständigkeit der
höheren Verwaltungsbehörde.
S. 6
In kollegialer uuoisened hat die Aufsichtsbehörde für städtische Gemeinde-
verwallung dann thätig
wenn es 9 nach Maßgabcdck§§2464nnd72chRetchdgqehksmn
die Genehmigung des Statutes einer Ort., Betriebs= (Fabrik.) oder Bau-
Krankenkasse in einem städtischen Gemeindebezirke fragt,
4 serner in dem Falle, wenn es sich um Schließung oder Auflösung einer
Ortskrankenkasse resp. einer als Zwangskasse sortbeslehenden älteren Orls-
kankentalfe durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde im Falle des
S. 47 Abs. 3 beziehentlich 5§5. 85 Abs. 1 des Reichsgesetzes bandel- soweit
die Wrnl Kasse für einen slädtischen Gemeindebezirk best
k ebenso in dem Falle, wenn die nach §. 85 des Reichsgesetzes . 1. Januar
1885 erforderliche, den Vorschriften des Reichsgesezes entsprechende Abän-
derung der Statuten älterer, in slädtischen Bezirken als Orts-, Betriebs-
oder aukranlenkassen fortbestehenden Zwangskassen, worunter auch einge-
schriebene Hülss-Kassen dieser Kategorien zu verstehen sind, nicht bis zu
dem gedachten Zeitpunkte auf dem durch die bisher gellenden Vorschriften vor-
gesehenen Wege vorgenommen und deshalb durch Verfügung der höheren
Verwaltungsbehörde anzuordnen ist.
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