Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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Die Vereinigung einer slädtischen Gemeinde mit einer oder mehreren ländlichen 
zu gemeinsamer Gemeinde= Krankenversichrrung wider den Willen der städtischen GGrueeinee 
soll bis auf Weiteres nur auf dem in Art. 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Mai 1 
bezeichneten Wege herbeigeführt werden. 
Die nächsie Aussicht über die Gemeindekrankenversicherung als eine von den be- 
treffenden Gemeindebehörden verwaltete Gemeindeeinrichtung führt *- aste Gemeinde- 
aufsichtsbehörde als solche (Art. 153 des cit. Gesezes vom 6. Mai 1884). 
5§. 5. 
In den ZFällen der §5. 17, 47, 68, 72 Abs. 1 und 85 des Reichsgesebes, so- 
wie dann, wenn in Gemähheit der 5§. 24, 64 und 72 die Genehmigung des Statuts 
einer Orts., Betriebs= (Fabrik.) oder Vau-Krankenkasse in Frage steht, hat, soweit dabei 
allenthalben nur ein städtischer Bezirk in Belracht kommt, die Aussichtsbehörde für städtische 
Gemeindeverwaltung, insoweit es sich nur um einen (#nlichen Bezirk handelt, der Landes- 
ausschuß die Befugnisse der höheren Verwallungsbehörd 
Wenn es sich in Gemäßheit der 55. 43 und 16 des Reichsgesebes um Errichtung 
gemeinsamer Ortskrankenkassen für eine Mehrheit von Gemeinden und um die Genehmigung 
des beireffenden Statuts beziehentlich um Auflösung dieser Vereinigung oder Ausscheidung 
einer Gemeinde aus derselben handelt, übt, soweit lediglich ländliche Gemeinden in Be- 
tracht kommen, der Landesausschuß, salls die Vereinigung zwischen einer slädtischen Ge- 
meinde mit ländlichen in Frage kommt oder besteht, die Aufsichtsbehörde für städtische 
Gemeindeverwaltung in Gemeinschaft mit dem Landesausschusse die Zuständigkeit der 
höheren Verwaltungsbehörde. 
S. 6 
In kollegialer uuoisened hat die Aufsichtsbehörde für städtische Gemeinde- 
verwallung dann thätig 
wenn es 9 nach Maßgabcdck§§2464nnd72chRetchdgqehksmn 
die Genehmigung des Statutes einer Ort., Betriebs= (Fabrik.) oder Bau- 
Krankenkasse in einem städtischen Gemeindebezirke fragt, 
4 serner in dem Falle, wenn es sich um Schließung oder Auflösung einer 
Ortskrankenkasse resp. einer als Zwangskasse sortbeslehenden älteren Orls- 
kankentalfe durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde im Falle des 
S. 47 Abs. 3 beziehentlich 5§5. 85 Abs. 1 des Reichsgesetzes bandel- soweit 
die Wrnl Kasse für einen slädtischen Gemeindebezirk best 
k ebenso in dem Falle, wenn die nach §. 85 des Reichsgesetzes . 1. Januar 
1885 erforderliche, den Vorschriften des Reichsgesezes entsprechende Abän- 
derung der Statuten älterer, in slädtischen Bezirken als Orts-, Betriebs- 
oder aukranlenkassen fortbestehenden Zwangskassen, worunter auch einge- 
schriebene Hülss-Kassen dieser Kategorien zu verstehen sind, nicht bis zu 
dem gedachten Zeitpunkte auf dem durch die bisher gellenden Vorschriften vor- 
gesehenen Wege vorgenommen und deshalb durch Verfügung der höheren 
Verwaltungsbehörde anzuordnen ist. 
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