Gesetzsammlung
für
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
(Ausgegeben am 3. Juli 1884.)
22. vr- gierungs-Verordnung vom 24. * 1884,.
einige weitere Befthmrung zur Ausführung der Rechtsanwaltsordnung für
das Deutsche Reich vom 1. Juli 1878 betreffend.
Mit Höchster Genehmigung Ferenissimi und, soweit erforderlich, nach gehabtem
Einvernehmen mit den bei dem gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichte in
den tbechriigten Regierungen wird zur Ausführung der Rechteamwaltsordnung vom
Juli 1878 noch das Solhende verordnet:
§.
Die durch die Rechtsanwaltsordnung leslimmten Besugnisse der Landesjustizver-
wallung werden durch die Fürstliche Landesregierung ausgenbt, soweit nicht im Nach-
stehenden etwas Anderco geordnet ist oder durch spätere landesrechlliche Normen be-
stimml wird.
S. 2.
Anträge auf Zulassung zur Rechtsamwaltschaft bei einem Amtegerichte oder bei
dem Landgerichte des Fürstenthums sind bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ein-
ureich en
zureich 1 Gesuche ist der Ort zu bezeichnen, an welchem der Antragsteller seinen
Vohnsit brhng will.
KS. 3.
Von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ist der Antrag dem Vorstande der
Anwallskammer mit der Veranlassung zur gutachtlichen Aeußerung zuzufertigen (§. 3
und 111 der Rechtsanwaltsordnung).
Unter Beifügung der Acusserung desselben ist vom Oberlandesgerichlopräsidenten
das Zulassungsgesuch an die Fürstliche Landesregierung mittelst Berichis einzusenden.
In jedem P1e ist hierbei wie überhaupt in Erörlerung zu ziehen, ob einer der
in den S§. 5, 6, 14, 15 der Rechtamwaltsordnung bezeichneten Gründe zur Ver-
sagung der Habiant oder zur Aussetzung der Entschcidung vorliegl.
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