Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

Gesetzsammlung 
für 
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
(Ausgegeben am 3. Juli 1884.) 
  
22. vr- gierungs-Verordnung vom 24. * 1884,. 
einige weitere Befthmrung zur Ausführung der Rechtsanwaltsordnung für 
das Deutsche Reich vom 1. Juli 1878 betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung Ferenissimi und, soweit erforderlich, nach gehabtem 
Einvernehmen mit den bei dem gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichte in 
den tbechriigten Regierungen wird zur Ausführung der Rechteamwaltsordnung vom 
Juli 1878 noch das Solhende verordnet: 
§. 
Die durch die Rechtsanwaltsordnung leslimmten Besugnisse der Landesjustizver- 
wallung werden durch die Fürstliche Landesregierung ausgenbt, soweit nicht im Nach- 
stehenden etwas Anderco geordnet ist oder durch spätere landesrechlliche Normen be- 
stimml wird. 
S. 2. 
Anträge auf Zulassung zur Rechtsamwaltschaft bei einem Amtegerichte oder bei 
dem Landgerichte des Fürstenthums sind bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ein- 
ureich en 
zureich 1 Gesuche ist der Ort zu bezeichnen, an welchem der Antragsteller seinen 
Vohnsit brhng will. 
KS. 3. 
Von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ist der Antrag dem Vorstande der 
Anwallskammer mit der Veranlassung zur gutachtlichen Aeußerung zuzufertigen (§. 3 
und 111 der Rechtsanwaltsordnung). 
Unter Beifügung der Acusserung desselben ist vom Oberlandesgerichlopräsidenten 
das Zulassungsgesuch an die Fürstliche Landesregierung mittelst Berichis einzusenden. 
In jedem P1e ist hierbei wie überhaupt in Erörlerung zu ziehen, ob einer der 
in den S§. 5, 6, 14, 15 der Rechtamwaltsordnung bezeichneten Gründe zur Ver- 
sagung der Habiant oder zur Aussetzung der Entschcidung vorliegl. 
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