Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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rledigt sich die Bevollmächtigung oder die Sielbertein, so n der Name des 
ur e oder Stellvertreters in dem Register zu löschen. 
Die Vorschrift in S. 11 dieser Verordnung findet auf di —- in das 
Register sinngemäße Anwendung. 
In den Anwaltslisten ist bei dem Namen des eingetragenen Achtsanwatt, für 
welchen n Folium im Register eröffnet ist, die Nummer des Foliums anzugebe 
e Einrichtung der bei den Gerichten im Fürstenthume zu balinsen Rebister 
gedachter oirn im Einzelnen wird durch besondere Anordnung Fürstlicher Landesregierung 
beslimmt, soweit dies nicht bereils tn Bezug auf das beim Fürstlichen Landgerichte in 
Greiz zu haltende Register geschehen ist 
Hat sich ein bei einem Gerichte, welches ausschließlich dem Fürstenthume angehört, 
zugelassener Rechtsanwalt iber eine Woche hinaus von seinem Wohnsitze entfernt, ohne 
daß von ihm die in F. 29 der Rechtsanwaltsordnung vorgeschriebene Anzeige und Ve- 
nennung des nbsbs-ß erfolgt ist, so hat das betreffende Gericht, sobald . der 
hedachte Umstand bekannt wird, hiervon sofortige berichtliche Anzeige an Keshe Landes- 
regierung zu erstatten (vgl. §. 25 der Rechkganwaltsordnung). Abschrift dieser Anzeige 
ergeht an den Präsidenten des Oberlandesgerichts. 
Ist der Rechtsanwalt, der sich von seinem Wohnsitze über eine Woche entfernt 
hat, ohne daß von ihm für seine Stellvertretung gesorgt worden ist, bei einem dem 
Fürstenthume mit anderen Staaten gemeinschaftlichen Gerichte zugelassen, so hat dasselbe 
die Anzeige von der Abwesenheit des Rechtsanwaltes und der mangelnden Bestellung 
eines Stellvertreters an den Präsidenten des Oberlandesgerichts behufs der von diesem 
weiter zu veranlassenden Maßnahmen zu richten. 
. 15. 
Bei der schon vor dem Oktober 1879 durch Fürstliche Landesregierung in 
Gemehpei der Besstimmmgen in x. 107 der Rechtsanwaltsordnung ausgesprochenen Zu- 
lassung der zur es I. Oktober 1879 in Greiz vorhandenen Rechlsanwälte zur 
Rechtsamwaltschaft 2 7 Pm07. e es sein Bewenden. 
Was die Befugniß zu socnelschtr- Verrichtungen in Angelegenheiten betrifft, 
auf welche die Reichs-Prozeßordnungen nicht Anwendung finden, so verbleibt es allent- 
alben bei den in der Regierungsverordnung vom 27. Seplember 1879 ausgedrückten 
Beslimmungen. 
Unter den Reichs-Prozeßordnungen werden dabei, wie in jener Verordnung, nur 
die Civilprozeßordn#ung, die Konkursordnung und die Strafprozehordnung verstanden. 
Greiz, den 24. Juni 1884. · 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Geldern-Crispendorf 
C. Perthes. 
 
	        
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