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rledigt sich die Bevollmächtigung oder die Sielbertein, so n der Name des
ur e oder Stellvertreters in dem Register zu löschen.
Die Vorschrift in S. 11 dieser Verordnung findet auf di —- in das
Register sinngemäße Anwendung.
In den Anwaltslisten ist bei dem Namen des eingetragenen Achtsanwatt, für
welchen n Folium im Register eröffnet ist, die Nummer des Foliums anzugebe
e Einrichtung der bei den Gerichten im Fürstenthume zu balinsen Rebister
gedachter oirn im Einzelnen wird durch besondere Anordnung Fürstlicher Landesregierung
beslimmt, soweit dies nicht bereils tn Bezug auf das beim Fürstlichen Landgerichte in
Greiz zu haltende Register geschehen ist
Hat sich ein bei einem Gerichte, welches ausschließlich dem Fürstenthume angehört,
zugelassener Rechtsanwalt iber eine Woche hinaus von seinem Wohnsitze entfernt, ohne
daß von ihm die in F. 29 der Rechtsanwaltsordnung vorgeschriebene Anzeige und Ve-
nennung des nbsbs-ß erfolgt ist, so hat das betreffende Gericht, sobald . der
hedachte Umstand bekannt wird, hiervon sofortige berichtliche Anzeige an Keshe Landes-
regierung zu erstatten (vgl. §. 25 der Rechkganwaltsordnung). Abschrift dieser Anzeige
ergeht an den Präsidenten des Oberlandesgerichts.
Ist der Rechtsanwalt, der sich von seinem Wohnsitze über eine Woche entfernt
hat, ohne daß von ihm für seine Stellvertretung gesorgt worden ist, bei einem dem
Fürstenthume mit anderen Staaten gemeinschaftlichen Gerichte zugelassen, so hat dasselbe
die Anzeige von der Abwesenheit des Rechtsanwaltes und der mangelnden Bestellung
eines Stellvertreters an den Präsidenten des Oberlandesgerichts behufs der von diesem
weiter zu veranlassenden Maßnahmen zu richten.
. 15.
Bei der schon vor dem Oktober 1879 durch Fürstliche Landesregierung in
Gemehpei der Besstimmmgen in x. 107 der Rechtsanwaltsordnung ausgesprochenen Zu-
lassung der zur es I. Oktober 1879 in Greiz vorhandenen Rechlsanwälte zur
Rechtsamwaltschaft 2 7 Pm07. e es sein Bewenden.
Was die Befugniß zu socnelschtr- Verrichtungen in Angelegenheiten betrifft,
auf welche die Reichs-Prozeßordnungen nicht Anwendung finden, so verbleibt es allent-
alben bei den in der Regierungsverordnung vom 27. Seplember 1879 ausgedrückten
Beslimmungen.
Unter den Reichs-Prozeßordnungen werden dabei, wie in jener Verordnung, nur
die Civilprozeßordn#ung, die Konkursordnung und die Strafprozehordnung verstanden.
Greiz, den 24. Juni 1884. ·
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Geldern-Crispendorf
C. Perthes.