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Diese sowie jede schwächere Kistenladung ist auf dem Wagen jedenfalls in durch-
aus nachhalliger, das Schwanken und Herabfallen der Kisten hindernder Weise, sei es
durch eine über dir lezlerwähnte Halteschicht gezogene und in eine aushaltende Spannung
gebrachle starke eiserne Kette oder auf andere zweckdienliche Art zu befestigen.
—ie
Soll ein Leiterwagen oder ein Kastemwagen zum Transport leerer Kisten auf
efenllichen Wegen verwendet werden und beschränkt sich die Ladung nicht auf so aanch
Kisten, daß sie zwischen den Leilern oder innerhalb des Kastens in einer Reihe #
finden, so muß auf das Bodenbret des Wagens eine Reihe von Kisten der Länge bohz
gestellt, darüber eine zweite Reihe von Kisten der Breite nach gelegt werden, während
man bei Leilerwagen noch je eine Kiste außerhalb der Leitern mit fest angezogenen Ketten
an den Wagenbauch hängen kann.
Die Befestigung der innerhalb des durch die Leitern oder den Kasten gegebenen
Geviertraumes gepackten Kisten hat gleichfalls entweder durch eine über die obere Kisten-
reihe gelegle und auf geeignete Weise in eine stramme Spannung versetzte eiserne Kelte
oder auf sonstige, die Festhaltung der Kisten in der ihnen auf dem Wagen gegebenen
Ladung sichernde Art zu erfolgen.
§S. 3.
Soll behufs des Transporles auf öffentlichen Wegen ein Rollwagen (Schlepp-
wagen) mit leeren Jässern beladen werden, so darf die Ladung keinesfalls aus mehr als
zwei Schichten bestehen. Die Fässer der unteren Schicht sind in einer doppelten Reihe
auf den agonboden zu slellen, dann mit einer Matte zu überdecken und danach ist die
obere Schicht der Fässer nur in einer Reihe darüber zu legen. Die am hinteren Theile
des Wagens befindliche Leiter ist in die Höhe zu schlagen und in dieser Stellung gut zu
befesligen.
Genügt dies wich, um der ebgen Hässerschicht eine sichere Lage zu geben, so
ist dieseibe noch auf andere Weise 3 mit einer darüber zu legenden und in eine
andauernde Spannung n ingenkens scen Kette auf dem Wagen zu befestigen.
8. 4.
Die am hinteren Theile des Rollwagens (Schleppwagens) angebrachte Leiter (der
Hase) ist jedenfalls während jeder Fahrt des Wagens auf öffentlichen Wegen in die Höhe
zu schlagen und in dieser Stellung sicher zu befestigen. Dies hal aber nicht miltelst
eines Holzlnüppele, sondern unter Anwendung einer starken Kette zu geschehen, die mit
dem einen Ende an dem oberen Querholze der ausgeschlagenen Leiler festl anzubringen,
nach dem Vorderthrile des Wagens zu ziehen und dort an der Seite desselben sicher
einzuhaken ist.
Diese Vorschriften ertolgen “½ der allgemeinen Bestimmungen, welche
über die zulässige Breite und Höhe einer öffentliche Straßen und Wege passirenden
Wagenladung bereils bestehen oder. füaftig hegeben werden.