Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

5S. 3. 
Sialut der Kasse musß Nesttmun 1 ½½ 
. uüͤber Namen, Sißz und Zweck der Kasse; 
über den Beitrilt und Austritt der Mitglieder; 
über die Höhe der Beiträge; 
über die Voraussetzungen, die Art und den Umfang der Unterstützungen; 
über die Bildung des n- über die Legitimation seiner Mitglieder 
und den Umfang seiner Befugniss 
;. über die Zusammensetzung und ocrisun der Generalversammlung und über 
die Art ihrer Beschlußfassung; 
über die Bildung und die Befugnisse der örllichen Verwallungsstellen, falls 
solche errichtet werden sellen 
über die Abänderung des Sta 
über die Verwendung des iattiern gense im Falle der Auflösung oder 
Schließung der Kasse; 
über die Aufstellung und Prüsung der Jahresrechnung. 
Das Siatut darf keine Bestimmung enthalten, welche mil dem Zwecke der Kasse 
nicht in Verbindung sleht oder den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderläust. 
. 4. 
Das Slalut ist in zwei Exemplaren dem Vorslande der Gemeinde, in deren 
Bezirk die Kasse ihren Sitz nimmt, von den mit der Geschäftsleilung vorläufig betrauten 
Personen oder von dem Vorstande der Kasse in Person einzureichen. Der Gemeindevor- 
stand hat das Stalu der höheren Verwallungsbehörde ungesäumt zu übersenden; diese 
kunichrunt über die Zulassung der Kasse. Der Bescheid ist innerhalb sechs Wochen zu 
ertheilen 
Die Zulassung darf uum versagt werden, wenn das Stakul den Anforderungen dieses 
Gesetzes nicht genügt. Wird die Zulassung versagt, so sind die Gründe itnheiten, Gegen 
die Versagung sleht der Rekur#s zu; wegen des Verfahrens und der Behörden gelten 
die Vorschriften der §§. 20 und 21 der Gewerbeordnung. In 2 -vothimngen finden 
stalt derselben die dort gellenden Bestimmungen über das Verfahren in streiligen Ver- 
wallungssachen entsprechende Anwendung. Wird die Zulassung ausgesprochen, so ist eine 
Ausfertigung des Statuts, versehen mit dem Vermerke der erfolgten Zulassung, Arühmngeben. 
Abänderungen des Slatuls unterliegen den gleichen Vorschriften. Ueber die Zu- 
lassung einer Abänderung, durch welche der Sitz der Kasse verlegt werden soll, der die 
Vehoͤrden de alten Sibee zu entscheiden. 
Die Zulassung einer Kasse, welche örtliche Verwaltungsstellen einrichtet, ist bei der- 
jeuigen Verwaltungsbehörde zu erwirken, in deren Bezirk die Haupkkasse ihren Sitz nimmt. 
Auf den Antrag der Kasse hat die höhere Verwaltungsbehörde bei der Zulassung 
zugleich zu bescheinigen, daß das Statut den Vorschriften des F. 75 des Gesetzes, betreffend 
die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 genügt. Wird die Beschei- 
vigung versagt, 6% sind die Gründe mitzutheiten. Gegen die Versagung steht der Rekurs 
gemäß Absab 2 zu. 
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