5S. 3.
Sialut der Kasse musß Nesttmun 1 ½½
. uüͤber Namen, Sißz und Zweck der Kasse;
über den Beitrilt und Austritt der Mitglieder;
über die Höhe der Beiträge;
über die Voraussetzungen, die Art und den Umfang der Unterstützungen;
über die Bildung des n- über die Legitimation seiner Mitglieder
und den Umfang seiner Befugniss
;. über die Zusammensetzung und ocrisun der Generalversammlung und über
die Art ihrer Beschlußfassung;
über die Bildung und die Befugnisse der örllichen Verwallungsstellen, falls
solche errichtet werden sellen
über die Abänderung des Sta
über die Verwendung des iattiern gense im Falle der Auflösung oder
Schließung der Kasse;
über die Aufstellung und Prüsung der Jahresrechnung.
Das Siatut darf keine Bestimmung enthalten, welche mil dem Zwecke der Kasse
nicht in Verbindung sleht oder den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderläust.
. 4.
Das Slalut ist in zwei Exemplaren dem Vorslande der Gemeinde, in deren
Bezirk die Kasse ihren Sitz nimmt, von den mit der Geschäftsleilung vorläufig betrauten
Personen oder von dem Vorstande der Kasse in Person einzureichen. Der Gemeindevor-
stand hat das Stalu der höheren Verwallungsbehörde ungesäumt zu übersenden; diese
kunichrunt über die Zulassung der Kasse. Der Bescheid ist innerhalb sechs Wochen zu
ertheilen
Die Zulassung darf uum versagt werden, wenn das Stakul den Anforderungen dieses
Gesetzes nicht genügt. Wird die Zulassung versagt, so sind die Gründe itnheiten, Gegen
die Versagung sleht der Rekur#s zu; wegen des Verfahrens und der Behörden gelten
die Vorschriften der §§. 20 und 21 der Gewerbeordnung. In 2 -vothimngen finden
stalt derselben die dort gellenden Bestimmungen über das Verfahren in streiligen Ver-
wallungssachen entsprechende Anwendung. Wird die Zulassung ausgesprochen, so ist eine
Ausfertigung des Statuts, versehen mit dem Vermerke der erfolgten Zulassung, Arühmngeben.
Abänderungen des Slatuls unterliegen den gleichen Vorschriften. Ueber die Zu-
lassung einer Abänderung, durch welche der Sitz der Kasse verlegt werden soll, der die
Vehoͤrden de alten Sibee zu entscheiden.
Die Zulassung einer Kasse, welche örtliche Verwaltungsstellen einrichtet, ist bei der-
jeuigen Verwaltungsbehörde zu erwirken, in deren Bezirk die Haupkkasse ihren Sitz nimmt.
Auf den Antrag der Kasse hat die höhere Verwaltungsbehörde bei der Zulassung
zugleich zu bescheinigen, daß das Statut den Vorschriften des F. 75 des Gesetzes, betreffend
die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 genügt. Wird die Beschei-
vigung versagt, 6% sind die Gründe mitzutheiten. Gegen die Versagung steht der Rekurs
gemäß Absab 2 zu.
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