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Im Uebrigen müssen die Beiträge und Unterstützungen für alle Mitglieder nach
gleichen Grundsätzen abgemessen sein.
§. 9. fällt aus.
8. 10.
Der Anspruch auf Unterstützung kann mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet,
noch übertragen, noch gepfändet und darf nur auf geschuldele Beiträge aufgerechnet werden.
8. 11 fällt aus.
. 12.
Als Krankenunterstützung können den Mitgliedern Krankengeld, ärztliche Behand-
lung, Arznei und andere Heilmittel, Verpflegung in einem Krankenhause, sowie die ge-
eigneten Miltel zur Erleichterung der ihnen nach der Genesung verbliebenen körperlichen
Nängel *½êm werd
nn die (Krankenunterstühung an Wöchnerinnen gewährt und die Gewährung
ärztlicher Vezanlang auf die Familienangehörigen der Mitglieder ausgedehnt werden.
Den Hinterbliebenen verstorbener Mitglieder kann ferner eine Beihülfe gewährt
werden, welche das Zehnfache der wöchentlichen Unterstühung, auf welche das verstorbene
Mitglied Anspruch hatte, nicht überschreitet.
S. 13.
Zu anderen Zwecken, als den im §. 12 bezeichneten Unterstützungen und der
Deckung der Verwaltungskosten, dürsen weder Beiträge von den Mitgliedern erhoben
werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen der Kasse erfolgen.
8. 14 fällt aus.
§S. 15.
Der Ausschluß von Mitgliedern aus der Kasse kaun nur unlker den durch das
Statut bestimmten Formen und aus den darin bezeichneten Gründen erfolgen. Er ist
nur zuläss4t bei dem Wegfall einer die Aufnahme bedingenden Voraussehung, für den
Fall einer Sablungesänmeh oder einer solchen strasbaren Handlung, welche eine Verlezung
der Bestimmungen des Statuts in sich schließt. Wegen Ueberschreitung der Alterögrenze,
über welche hinaus nach Bestimmung des Statuts Mitglieder nicht aufgenommen werden,
und wegen Veränderung des Gesundheitezustandes, von welchem nach Bestimmung des
Statuts die Aufnahme abhängig ist, darf der Ausschluß nicht erfolgen. Wegen des Aus.
trittes oder Ausschlusses aahtl einer d Geselschatg oder einem Vereine können Mitglieder nicht
ausgeschlossen werden, wenn sie der Kasse bereits zwei Jahre angehört haben. Erfolgt
ibre Ausschließung vor Ablauf deser Zeit, so haben sie Anspruch auf Ersatz des von
ihnen bezahlten Euntrintgeldes 6
16.
ie Kafse muß einen von der ebrolversammlung. gewählten Vorstand haben,
durch ann sie gerichtlich und außergerichtlich vertreten
Die Mitglieder des Vorflandes, welche die Ausse“ eii# und außergerichllich
vertreien, haben in der Generalversammlung nur eine berathende Stimme.