Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

81 
Im Uebrigen müssen die Beiträge und Unterstützungen für alle Mitglieder nach 
gleichen Grundsätzen abgemessen sein. 
§. 9. fällt aus. 
8. 10. 
Der Anspruch auf Unterstützung kann mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, 
noch übertragen, noch gepfändet und darf nur auf geschuldele Beiträge aufgerechnet werden. 
8. 11 fällt aus. 
. 12. 
Als Krankenunterstützung können den Mitgliedern Krankengeld, ärztliche Behand- 
lung, Arznei und andere Heilmittel, Verpflegung in einem Krankenhause, sowie die ge- 
eigneten Miltel zur Erleichterung der ihnen nach der Genesung verbliebenen körperlichen 
Nängel *½êm werd 
nn die (Krankenunterstühung an Wöchnerinnen gewährt und die Gewährung 
ärztlicher Vezanlang auf die Familienangehörigen der Mitglieder ausgedehnt werden. 
Den Hinterbliebenen verstorbener Mitglieder kann ferner eine Beihülfe gewährt 
werden, welche das Zehnfache der wöchentlichen Unterstühung, auf welche das verstorbene 
Mitglied Anspruch hatte, nicht überschreitet. 
S. 13. 
Zu anderen Zwecken, als den im §. 12 bezeichneten Unterstützungen und der 
Deckung der Verwaltungskosten, dürsen weder Beiträge von den Mitgliedern erhoben 
werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen der Kasse erfolgen. 
8. 14 fällt aus. 
§S. 15. 
Der Ausschluß von Mitgliedern aus der Kasse kaun nur unlker den durch das 
Statut bestimmten Formen und aus den darin bezeichneten Gründen erfolgen. Er ist 
nur zuläss4t bei dem Wegfall einer die Aufnahme bedingenden Voraussehung, für den 
Fall einer Sablungesänmeh oder einer solchen strasbaren Handlung, welche eine Verlezung 
der Bestimmungen des Statuts in sich schließt. Wegen Ueberschreitung der Alterögrenze, 
über welche hinaus nach Bestimmung des Statuts Mitglieder nicht aufgenommen werden, 
und wegen Veränderung des Gesundheitezustandes, von welchem nach Bestimmung des 
Statuts die Aufnahme abhängig ist, darf der Ausschluß nicht erfolgen. Wegen des Aus. 
trittes oder Ausschlusses aahtl einer d Geselschatg oder einem Vereine können Mitglieder nicht 
ausgeschlossen werden, wenn sie der Kasse bereits zwei Jahre angehört haben. Erfolgt 
ibre Ausschließung vor Ablauf deser Zeit, so haben sie Anspruch auf Ersatz des von 
ihnen bezahlten Euntrintgeldes 6 
16. 
ie Kafse muß einen von der ebrolversammlung. gewählten Vorstand haben, 
durch ann sie gerichtlich und außergerichtlich vertreten 
Die Mitglieder des Vorflandes, welche die Ausse“ eii# und außergerichllich 
vertreien, haben in der Generalversammlung nur eine berathende Stimme.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.