Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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Gesetsammlung 
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
10. 
(Ausgegeben am 16. August 1884.) 
  
27. NMeglerun s·. Bekanntmachung vom 18. Juli 1884, 
die *e von Briefen mit Poftzusteilungeurkunden. und die Behand- 
lung der nach §. 167 der Civilprozeßordnung zum Zuwecke der Zustellung 
niedergelegten Sciiftsüücke betreffend. 
  
Mit Bezug auf die durch die von erfolgenden Zuftellungen von Schriftstücken 
mit #ugtellungonckunge (5§. 176—179 der Reichscivilprozehordnung) ist schon in den 
d 10 der Anweisung vom 24. August 1879 über die postamtliche Behandlung. 
von Schraben mit Instellungeurkunden (Amtsblatt der Reichs-Post. und Telegraphen= 
Verwaltung Nr. 53 Anlage) den Postboten aufgegeben worden, bei allen Zustellungen 
mit Instellungsurkunden und zwar auch bei solchen, welche auf das Ersuchen nichtgerichtlicher 
örden oder von Privatpersonen erfolgen, das Schriftstück, wenn es dem Empfänger 
(AMressaten) in sonst zulässiger Weise nicht übergeben werden kaun, und wenn zugleich 
eine Postanstalt an dem Zusellungsorte sich nicht befindet, bei dem Gemeindevorsteher 
niheuccgen. 
er sind von dem Herrn Staatssekretär des Reichspostamtes (Generalpostmeister) 
durch rit n vom 27. Dezember 1879 und 19. April 1880 die in den Anlagen 
und B abgedruckten Vestimmmgen über die Nachsendung und Niederlegung von Briefen 
mit Postzustellungsurkunden beziehentlich über die Niederlegung von Schriftftücken im Zu- 
ltellungederihren erlassen worden. 
Diese Bestimmungen beziehen sich einmal darauf, daß die Zustellung durch den 
Postboten gleich allen anderen Zustellungen an jedem Orte esseigen könne, wo die Person, 
welcher zugestellt werden soll, angetroffen wird (F. 178 vgl. mit §. 165 der Reichscivil- 
prozeßordnung), theilo auf die Vorschriften in F. 167 desselben Reichsgesetzes (S. 178 ogl. 
mit §. 107 desselben). 
§. 167 der gedachten Civilprozeßordnung kann bekanntlich in dem Falle, 
wenn * Person, welcher zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht angetroffen 
wird, und wenn die Zuslellung in der Wohnung an einen zu der Familie gehörigen er- 
wachsenen Hausgenossen oder an eine in der Familie dienende erwachsene Person oder 
eventuell an den in demselben Hause wohnenden, zur Annahme des Schriftstücks bereiten 
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