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Poölizei-Vorstand oder dessen Vertreter haben Schriftstäcke, die zum Zwecke der
Zustellung von elnem Gerichtsvollzieher oder einem Posthoten bei ihnen nieder-
gelegt werden, anzunehmen und gleichfalls sechs Monate vom Tage der Nieder-
legung ab aufzubewahren, nach Ablauf dieser Brist aber, falls sie nicht inzwischen
von den Empfängern abgeholt sind, gelegentlich zurückzugeben, und zwar
a. wenn ein Gerichtsvollzieher die Niederlegung bewirkt hat, an die Gerichts-
schreiberel des örtlich zuständigen Amtsgerichts oder an einen im Orte dienft-
lich anwesenden Diener dieses Amtsgerichts oder bei demselben angeftellten
Gerichtsvollzieher,
b. wenn die Niederlegung darch einen Postboten erfolgt ist, an die Postan-
stalt des Orts oder an einen Postboten bei deffen dienstlicher Anwesenheit
im Orte.
Die Gerichtsvollzieher haben auf Verlangen der Gemeindevorstände, Gemeindevor-
steher, Guts= und Yolizeivorsteher (vgl. Ziffer 5), sowie der Postanstalten die bei
denselben durrh einen Gerichtsvollzieher niedergelegten Schriftstücke, welche nicht
mehr aufbewahrt werden sollen, in Empfang zu nehmen und, soweit die Schrifst-
stücke nicht von ihnen selbst niedergelegt sind, dieselben an den Gerichtsvollzieher,
welcher sie niedergelegt hat, oder an die Gerichtsschreiberei des örtlichen zuständigen
Amtgerichts abzuliesern. Diener des Amtsgerichts haben derartige, von Gemeinde-
vorständen ihnen übergebene Schriftstücke stets an die Gerichtsschrelberei des Amts-
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Gerichtsschreiberei thergirt die ihr abgelieferten Schriftstücke dem Ge-
hocklee welcher niedergelegt hat.
Die Gerichtsvollzieher haben die an sie zurückgelangenden Schriststücke zu öffnen
und diejenigen Theile derselben, welche nicht blos ihrem Inhalte nach dem Em-
Hlänger mitgetheilt werden sollten, sondern als Urkunden einen selbstständigen
erth haben, z. B. Schuldverschreibungen, Wechsel #. ihren Auftraggebern zu-
rückzugeben.
Die nicht zurückzugebenden Theile der Schriftstücke unterliegen der sofortigen
Kassation, wenn sie nicht, was zulässig ist, von den Gerichtsvollgiehern, die sie
urückempfangen, an ihre Austraggeber gleichfalls zurückgegeben werden. Der
Bemauf sowie jede anderweite Verwendung der fuii Theile jener Schrift-
stücke ist untersagt.
Die im Vorstehenden gedachten Verrichlungen uine, Gerichtsvollzlehers, welcher
nicht mehr bei demselben Amtsgerichte im Amte ist, lind von der Gerichtsschreiberet
des Amtsgerichts wahrzunehmen.
Die Gerichtövollzieher haben die zum Zwecke der Zustellung nach 8. 167 der
Civilprozehordnung niederzulegenden Schriftstücke in Briefform zusammenzulegen
und auhen mit der Adresse des bestimmten Empfängers, sowie mit ihrem eigenen
Namen zu bezeichnen.
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