Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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Poölizei-Vorstand oder dessen Vertreter haben Schriftstäcke, die zum Zwecke der 
Zustellung von elnem Gerichtsvollzieher oder einem Posthoten bei ihnen nieder- 
gelegt werden, anzunehmen und gleichfalls sechs Monate vom Tage der Nieder- 
legung ab aufzubewahren, nach Ablauf dieser Brist aber, falls sie nicht inzwischen 
von den Empfängern abgeholt sind, gelegentlich zurückzugeben, und zwar 
a. wenn ein Gerichtsvollzieher die Niederlegung bewirkt hat, an die Gerichts- 
schreiberel des örtlich zuständigen Amtsgerichts oder an einen im Orte dienft- 
lich anwesenden Diener dieses Amtsgerichts oder bei demselben angeftellten 
Gerichtsvollzieher, 
b. wenn die Niederlegung darch einen Postboten erfolgt ist, an die Postan- 
stalt des Orts oder an einen Postboten bei deffen dienstlicher Anwesenheit 
im Orte. 
Die Gerichtsvollzieher haben auf Verlangen der Gemeindevorstände, Gemeindevor- 
steher, Guts= und Yolizeivorsteher (vgl. Ziffer 5), sowie der Postanstalten die bei 
denselben durrh einen Gerichtsvollzieher niedergelegten Schriftstücke, welche nicht 
mehr aufbewahrt werden sollen, in Empfang zu nehmen und, soweit die Schrifst- 
stücke nicht von ihnen selbst niedergelegt sind, dieselben an den Gerichtsvollzieher, 
welcher sie niedergelegt hat, oder an die Gerichtsschreiberei des örtlichen zuständigen 
Amtgerichts abzuliesern. Diener des Amtsgerichts haben derartige, von Gemeinde- 
vorständen ihnen übergebene Schriftstücke stets an die Gerichtsschrelberei des Amts- 
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Gerichtsschreiberei thergirt die ihr abgelieferten Schriftstücke dem Ge- 
hocklee welcher niedergelegt hat. 
Die Gerichtsvollzieher haben die an sie zurückgelangenden Schriststücke zu öffnen 
und diejenigen Theile derselben, welche nicht blos ihrem Inhalte nach dem Em- 
Hlänger mitgetheilt werden sollten, sondern als Urkunden einen selbstständigen 
erth haben, z. B. Schuldverschreibungen, Wechsel #. ihren Auftraggebern zu- 
rückzugeben. 
Die nicht zurückzugebenden Theile der Schriftstücke unterliegen der sofortigen 
Kassation, wenn sie nicht, was zulässig ist, von den Gerichtsvollgiehern, die sie 
urückempfangen, an ihre Austraggeber gleichfalls zurückgegeben werden. Der 
Bemauf sowie jede anderweite Verwendung der fuii Theile jener Schrift- 
stücke ist untersagt. 
Die im Vorstehenden gedachten Verrichlungen uine, Gerichtsvollzlehers, welcher 
nicht mehr bei demselben Amtsgerichte im Amte ist, lind von der Gerichtsschreiberet 
des Amtsgerichts wahrzunehmen. 
Die Gerichtövollzieher haben die zum Zwecke der Zustellung nach 8. 167 der 
Civilprozehordnung niederzulegenden Schriftstücke in Briefform zusammenzulegen 
und auhen mit der Adresse des bestimmten Empfängers, sowie mit ihrem eigenen 
Namen zu bezeichnen. 
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